Ein Konsument hatte seine Lebensversicherung wegen der geringen Erträge aus der Gewinnbeteiligung geklagt. Die Versicherung hätte bei Abschluss eine höhere Gewinnbeteiligung zugesagt. Auch die Veranlagung der Prämien sei nicht ordentlich erfolgt.
Der Oberste Gerichtshof sieht keine Haftung der Versicherung. Die Versicherung muss die Prognosen nicht erfüllen.