Eine Konsumentin beteiligte sich im Jahr 2006 als atypische stille Gesellschafterin an Imperial, wobei ihr eine gewinnunabhängige 6%ige Verzinsung der einbezahlten Anteile p.a. ausdrücklich garantiert wurde. Diese fixe Verzinsung war wesentliches Element dieses Finanzproduktes und ausschlaggebend für die Konsumentin, die Anteile zu erwerben - ohne die garantierte 6%ige Verzinsung hätte jedenfalls die Konsumentin die Beteiligungen nicht erworben.
Im Jahr 2009 teilte Imperial der Konsumentin mit, dass sie die 6%ige Verzinsung der geleisteten Einlage mit Bezug auf einem höchstgerichtlichen Urteil einstellen und Ausschüttungen nur mehr dann vornehmen wird, wenn diese vom Reingewinn der Gesellschaft abgedeckt sind. Die Konsumentin kündigte daraufhin außerordentlich den Gesellschaftsvertrag, was Imperial mit der Begründung, der Wegfall des 6%igen Vorwegbezuges sei kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung, ablehnte.
Da jedoch die garantierte Verzinsung nach Auffassung des LG Linz eine wesentliche Eigenschaft des Finanzproduktes und somit eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage darstellt, ist deren Wegfall als wichtiger Grund zu qualifizieren, der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; mit einer Berufung ist zu rechnen.
LG Linz 12.04.2011, 1 Cg 201/10i
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Klagevertreter: Rechtsanwalt Dr. Stephan Briem, Wien