Die Erstklägerin buchte für sich, den Zweitkläger (ihren Ehegatten) und ihre beiden Kinder über das beklagte vermittelnde Reisebüro bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Jamaika mit Abflugort Düsseldorf. Den Zubringerflug von Wien nach Düsseldorf buchte die Klägerin ebenfalls über das beklagte Reisebüro bei einer dritten Gesellschaft. Bei der Buchung teilte die Reisebüromitarbeiterin mit, dass das "Durchchecken" von Wien nach Jamaika nicht möglich sei. Sie erklärte aber - nach telefonischer Auskunft beim Reiseveranstalter - auch, dass der Zubringerflug so rechtzeitig in Düsseldorf ankommen werde, dass das Einchecken noch möglich sei. Den Klägern gelang es aber trotz intensiver Bemühungen nicht, den Anschlussflug nach Jamaika zu erreichen. Da es der Beklagten nicht gelang, einen Ersatzflug zu besorgen, buchten die Kläger selbst den einzig verfügbaren Businesss Class- Flug für den nächsten Tag. Für den Flug, die Übernachtung in Düsseldorf und die notwendigen Transferkosten bezahlten sie € 9.176,93.
Die Kläger begehrten vom beklagten Reisebüro den Ersatz der Aufwendungen von € 9.176,93 wie auch € 590,00 an "Ersatzleistung für einen Urlaubstag", weil sie in Vertrauen auf die Mitteilungen der Reisebüromitarbeiterin den gebuchten Flug versäumt und damit einen Urlaubstag verloren hätten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren der Erstklägerin wegen der fehlerhaften Beratung statt, wies das Begehren des Zweitklägers aber ab, weil nur die Erstklägerin Vertragspartnerin der Beklagten sei.
Das Berufungsgericht hingegen gab dem Klagebegehren beider Kläger mit der Begründung statt, dass der von der Erstklägerin abgeschlossene Vertrag Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfalte. Es sei von einer Fehlberatung über die Möglichkeit des Eincheckens in Düsseldorf bzw des Durchcheckens in Wien auszugehen.
Der OGH bejahte die Klagslegitimation des Zweitklägers ebenfalls, jedoch mit dem Rechtsinstitut des Vertrages zugunsten Dritter. Buche nämlich eine Person eine Reise für eine Familie oder Gruppe, dann sei jedenfalls im Regelfall für alle Beteiligten klar, dass die in der Buchung angegebenen Reiseteilnehmer - was ihre eigene Reiseteilnahme betrifft - direkt anspruchsberechtigt sein sollen. Nach § 881 Abs 2 ABGB sei aus einem Vertrag zugunsten eines Dritten der Dritte im Zweifel unmittelbar berechtigt, wenn die Leistung hauptsächlich im zum Vorteil gereicht. Das sei ja beim Reisevertrag im Regelfall zu bejahen. Den Rückgriff auf die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bedürfe es daher nicht, der Zweitkläger sei unmittelbar aus dem zu seinen Gunsten geschlossenen Reisevermittlungsvertrag und Reiseveranstaltungsvertrag forderungs- und - als Folge des Beratungsfehlers - ersatzberechtigt.
Auch der Ersatzanspruch für den entgangenen Urlaubstag sei zu bejahen. Der Ersatzanspruch sei zwar nicht mit § 31e Abs 3 KSchG zu begründen, weil nach dieser Bestimmung nur der Reiseveranstalter, nicht aber der Reisevermittler in Anspruch genommen werden könne.
Die Kläger hätten nicht vorgebracht, ideellen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KSchG) zu fordern, sondern Ersatz dafür, dass ihnen ein Tag des gebuchten Urlaubs entgangen sei und deshalb die dafür gezahlten Kosten frustriert seien. Es gehe also um Ersatz frustrierter Aufwendungen. Die Möglichkeit, den gebuchten Aufenthalt zu konsumieren, sei deklarierter Zweck des gebuchten Zubringerflugs und der in diesem Zusammenhang erfolgten Beratung gewesen. Die Beklagte träfe daher die Ersatzpflicht für jenen Teil der Kosten, der auf jenen Urlaubstag entfällt, den die Kläger wegen der von der Beklagten verschuldeten Reiseverzögerung nicht nutzen konnten.
Diese Rechtsansicht leitete der OGH aus der Entscheidung, OGH 17.02.2010, 2 Ob 113/09w ab, wo in Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung frustrierte Reisekosten (Stornokosten aus Anlass eines Unfalles) als ersatzfähig erachtet wurden. Dies wurde damit begründet, dass der Reisende durch den Abschluss des Reisevertrages mit dem Reiseveranstalter diesem gegenüber den Anspruch auf Vertragserfüllung erlangen würde. Dabei handle es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und verwertbare Rechtsposition. Die Aufwendungen, nämlich die Zahlung der Reisekosten bzw das Eingehen einer diesbezüglichen Verbindlichkeit dienten demnach dem Erwerb eines vermögenswerten Gutes. Sie seien als Aufwand für die zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition anzusehen und daher ersatzfähig. Es handle sich nicht um die allgemeinen - zeitweilig leer laufenden - Lebenserhaltungskosten.
OGH 26.04.2011, 8 Ob 101/10a