Der VKI im März 2007 mahnte die BMW Austria Leasing GmbH wegen der Verwendung von gesetzwidrigen Klauseln in Leasingverträgen ab und legte eine Unterlassungserklärung bei. Die BMW Austria Leasing GmbH unterzeichnete die vom VKI vorformulierte Unterlassungserklärung nicht. Vielmehr übermittelte die BMW Austria Leasing GmbH eine von ihr abgeänderte Unterlassungserklärung und die abgeänderten AGB Juni 2007. In dieser von der BMW Austria Leasing GmbH abgeänderten Unterlassungserklärung wurde klargestellt, dass für "bereits geschlossene Verträge mit Verbrauchern und solche, die auf Basis der Altformulare bis 31.8.2007 abgeschlossen werden, sofern möglich und tunlich die obigen unter Pkt I angeführten Abänderungen Anwendung finden bzw angewendet werden.
Der VKI klagte in der Folge insgesamt 34 Klauseln. Nun bestätigte der OGH die Rechtswidrigkeit von 32 dieser 34 Klauseln. Viele dieser Klauseln waren - zumindest in ähnlicher Form - bereits Gegenstand der anderen Leasingverbandsverfahren.
Für den OGH wird durch die von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt: Die Beklagte gab ihre Unterlassungserklärung nicht unbedingt ab, sodass sie schon nach diesen Grundsätzen nicht geeignet ist, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu bewirken: Sie weigerte sich, eine Unterlassungserklärung hinsichtlich sinngleicher Klauseln abzugeben; sie stellte klar, dass für bereits geschlossene Verträge mit Verbrauchern und solche, die auf Basis der Altformulare bis 31.8.2007 abgeschlossen würden, die von ihr eingeräumten Abänderungen nur "sofern möglich und tunlich" anzuwenden seien.
OGH 11.05.2011, 7 Ob 173/10g