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EuGH: Kosten De- und Montage mangelhafter Ware trägt Unternehmer

Der EuGH entscheidet in einer aktuellen Vorabentscheidung, dass bei mangelhaften Waren, die schon (von Dritten) eingebaut wurden, im Rahmen der Gewährleistung neben der Lieferung neuer Ware auch der Ersatz der Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau zustehen.

Kauft man eine Ware, die zum Einbau - durch Dritte - bestimmt ist, wie in den Anlassfällen Bodenfliesen oder Einbaugeräte, steht man bei Mängeln vor hohen Kosten - die Ware muß nicht nur ausgetauscht, sondern davor auch noch ausgebaut, und dann wieder neu eingebaut werden. Wer trägt die Kosten dafür? Bisher galt in Österreich: Der Verkäufer muss diese Kosten nur bei Verschulden aus dem Titel des Schadenersatzes tragen.

Der Europäische Gerichtshof stärkt nun die Rechte von VerbraucherInnen und überwälzt die Kosten auf den Verkäufer - auch wenn ihn kein Verschulden trifft, hat er doch nicht vertragsgemäß geliefert.

Eine Begrenzung der Kosten im Vertrag ist theoretisch möglich, darf aber nicht dazu führen, dass die Rechte der VerbraucherInnen ausgehöhlt werden.

EuGH vom 16.6.2011, verbundene Rs C-65/09 und C-87/09 Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer, Ingrid Putz/Medianess Electronics Gmbh

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