Zwei Konsumenten buchten bei Iberia Flüge von Malaga via Madrid nach Wien. Der vorgesehene Flug von Malaga nach Madrid sollte planmäßig um 13.40 Uhr in Malaga abfliegen, um 14.45 Uhr in Madrid landen.
Der Weiterflug von Madrid nach Wien war für 15.40 Uhr gebucht. An diesem Tag herrschte in Großteilen Nordeuropas und auch in Spanien starker Schneefall. Da aufgrund der teilweisen Flughafensperren Flüge in Madrid nicht abgehen konnten, konnte mangels Stellplätzen auch der Flug von Malaga nach Madrid erst um 17.56 Uhr starten, sodass die Konsumenten den Anschlussflug nach Wien versäumten.
In Madrid wurden die Konsumenten lediglich aufgefordert, sich in einer Schalterreihe anzustellen. Dort standen sie von ca 19.15 Uhr bis ca 4.00 Uhr in der Früh. Zu diesem Zeitpunkt wurden dann der letzte Schalter mit der Durchsage geschlossen, die restliche wartende Menschenmenge solle sich in die Abflughalle begeben, wo ebenfalls bereits eine Warteschlange stand. Um 7.00 Uhr gaben die Konsumenten entnervt das Warten auf und veranlassten Verwandte, für den selben Abend Ersatzflüge bei einer anderen Airline zu buchen, wofür sie € 738,00 bezahlten.
Während der ganzen rund 12 stündigen Wartezeit erhielten die Konsumenten keine Betreuungsleistungen oder Informationen. Die Konsumenten forderten daher von Iberia diese Mehrkosten und die Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO in Höhe von € 250,00 pro Person. Iberia zahlte aber lediglich die Kosten für das nicht benützte Ticket in Höhe von € 92,14.
Im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums brachte daher der VKI eine Klage auf Rückerstattung der Kosten für den Ersatzflug, auf Ausgleichsleistung und auf Ersatz von pauschalen Betreuungskosten, gestützt auf dieFluggasterechte-VO wie auch auf nationales Schadenersatzrecht ein.
Den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Ersatztickets prüfte das BGHS Wien nach nationalem Schadenersatzrecht. Die beklagte Partei träfe zwar an der Versäumung des Fluges von Madrid nach Wien kein Verschulden und hätte das auch nicht abwenden können, nachfolgend hätte sie aber ihre vertraglichen Schutz- und Informationspflichten auf das allergröblichste verletzt.
Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass sie ohne ihr Verschulden an der Beachtung dieser Pflichten gehindert gewesen wäre. Die Beklagte habe weder darüber informiert, dass ein Weiterflug nach Wien frühestens am folgenden Tag möglich sein werde, noch einen konkreten Flugtermin bekanntgegeben oder wenigstens in zumutbarer Weise dafür gesorgt, dass die Kläger zu den erforderlichen Informationen Zugang finden hätten können.
Sie habe in geradezu menschenverachtender Weise dazu angehalten, die Nacht in einer sinnlosen Warteschlange stehend zu verbringen, während sich die Mitarbeiter der Reihe nach verabschiedeten. Ein weiters Zuwarten auf Informationen vor Beschaffung der Ersatztickets sei nicht zumutbar gewesen. Der Schadens sei insgesamt daher kausal, rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden (§ 1298 ABGB).
Die pauschalen Betreuungskosten von € 15,00 pro Person stünden nach Art 6 der Fluggastrechte-VO ebenfalls zu.
Der VKI hat den Ausgleichsanspruch nach Art 7 VO mit der Begründung geltend gemacht, dass eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden vorliege. Dazu hat sich das Gericht nicht geäußert, sondern es ging davon aus, dass hier keine "Nichtbeförderung" iSd VO vorliege. Darüber hinaus sei aufgrund der Witterungsbedingungen ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, den die beklagte Partei beim besten Willen nicht beeinflussen hätte können.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
BGHS Wien 28.2.2011, 11 C 589/10p
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Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien