Nun bestätigt das Oberlandesgericht Wien im letzten der vier Verfahren gegen Mobilfunkbetreiber zum Thema "Zahlscheingebühr" die Ansicht des VKI: Derartige zusätzliche Körberlgelder sind seit 1.11.2009 unzulässig, weil das sog Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) auch auf unterschriebene Zahlscheine anzuwenden ist.
Der VKI hatte im Auftrag des BMASK Verbandsklage gegen vier Mobilfunkbetreiber eingebracht und die entsprechenden Klauseln in den Tarifblättern inkriminiert. Gegen A1 Telekom Austria AG (vormals mobilkom austria) bestätigte nun das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil, wonach die Zahlscheingebühr seit dem Inkrafttreten des ZaDiG gesetzwidrig ist.
Das Gericht fasst in dem jüngsten Urteil die bisher ergangene Rechtsprechung des OLG zum Thema Zahlscheingebühr zusammen, und erörtert ausführlich, warum der unterschriebenen Zahlschein als sog Zahlungsinstrument vom Verbot der zusätzlichen Bepreisung umfasst ist. Von den Mobilfunkbetreibern wurde nämlich wiederholt vorgebracht, dass die Bestimmung des ZaDiG nicht auf Zahlscheine anzuwenden sei, weil dieser kein Zahlungsinstrument darstellen würde. Diese Ansicht ist unrichtig, spricht nun das OLG Wien klar und ausführlich begründet aus. Das Gesetz sei überdies nicht europarechtswidrig, sondern setze die europäische Zahlungsdienste-Richtlinie korrekt um. Auch liege keine Verfassungswidrigkeit der ZaDiG-Bestimmung vor.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 6.7.2011, 2 R 223/10v
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien