Eine einseite Entgelterhöhung etwa für Kontoführungsgebühren ist nun nicht mehr erlaubt.
Vielmehr haben sich die Banken an das vorgegebene Prozedere halten: Möchten sie Entgelte erhöhen, muss dem Kunden dies mindestens 2 Monate vor der geplanten Änderung vorgeschlagen werden. Dann hat der Kunde das Recht, sich zu entscheiden, ob er der Änderung (auch durch Schweigen!) zustimmen möchte oder kosten- und fristlos seinen Vertrag mit der Bank aufkündigen will. Letztlich soll durch diese - europäisch nun vereinheitlichte Rechtslage - die Transparenz für den Kunden und der Wettbewerb zwischen den Banken gefördert werden.
Eine automatische Erhöhung von Entgelten durch die jährliche Anpassung an den Verbraucherpreisindex ist - so der OGH - nach den neuen Vorgaben (außer bei Zinssätzen und Wechselkursen, insofern vertraglich vereinbart) nicht mehr möglich.
Zahlreiche Banken haben daher bereits im Frühjahr 2011 auf diese automatische VPI-Anpassung verzichtet.
Verbraucherpreis-Indexklausel in Bankbedingungen bei Girokonten gesetzwidrig
Der Streit um die strittige Indexklausel, welche in Bankbedingungen die einseitige Anpassung der Kontoentgelte an die Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) vorsieht, findet nunmehr ein Ende: Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Rechtsansicht des VKI und hält derartige Klauseln seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) im November 2011 für unzulässig.
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Urteil: OGH zur sogenannten Verbraucherpreis-Indexklausel in Bankbedingungen: Automatische Entgelterhöhungen bei Giroko…
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2571