Die Unterinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, da sie die Stellung der Beklagten als bloße Reisevermittlerin bejahten. Als Vermittlerin der Reise hafte sie nur für ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl des Leistungsträgers. Das Verschulden des amerikanischen Unternehmens sei ihr nur nach § 1315 ABGB zuzurechnen, wenn sie sich einer untüchtigen oder wissentliche einer gefährlichen Person bedient hätte. Dies sei ihr allerdings nicht vorzuwerfen.
Der OGH bejahte die Haftung der Beklagten als Reiseveranstalterin und begründete dies wie folgt:
Zwischen dem Lebensgefährten und der Beklagten sei ein Reiseveranstaltungsvertrag (§ 31b KSchG) bzw ein Vertrag über eine Pauschalreise iSd Pauschalreiserichtlinie zustande gekommen. Demnach muss die Reise zu einem Gesamtpreis verkauft werden und touristische Dienstleistungen verbinden. Dies ergibt sich aus einer Kombination von mindestens zwei der drei folgenden Elemente: Beförderung, Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, die nicht bloß Nebenleistungen der Beförderung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Hier seien diese Voraussetzungen durch die Verbindung von Flug und Unterbringung auf dem Schiff zu einem Gesamtpreis erfüllt.
Bezüglich der Frage, ob die Beklagte als Reiseveranstalterin oder bloße Vermittlerin zu qualifizieren sei, kann auf zwei Definitionen zurückgegriffen werden: Gemäß § 31b KSchG ist Veranstalter eine Person, die nicht nur gelegentlich im eigenen Namen vereinbart oder anbietet, von ihr organisierte Reiseleistungen zu erbringen. Nach der Beschreibung der Pauschalreise-Richtlinie ist Vermittler die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet. Der Vermittler stellt unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Reiseveranstalter und Reisendem her. Zu diesen Definitionen tritt als weiteres Unterscheidungskriterium hinzu, wie der Vertragspartner dem Reisenden gegenüber auftritt und ob er erklärt, die Reiseleitung in eigener Verantwortung zu erbringen oder sie bloß zu vermitteln. Es komme darauf an, wie der Reisende als redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung des Reisebüroleiters verstehen konnte. Dabei komme auch der Ausgestaltung des Prospekts erhebliche Bedeutung zu.
Obwohl sich die Beklagte als Reisevermittlerin der Pauschalreise bezeichnete und das amerikanische Unternehmen als Veranstalter bekannt gab, sei es offensichtlich, dass dieses nicht Veranstalter war. Es organisierte lediglich eine Teilleistung der Reise und hatte die angebotene Gesamtleistung weder angeboten, noch wollte es sie erbringen. Dadurch sei eindeutig, dass die Beklagte ein Unternehmen als Veranstalter nannte, das nicht Veranstalter der Reise war. Zusätzlich verdiente die Beklagte durch einen Aufschlag auf ihre Einkaufspreise, der den Teilnehmern verrechnet wurde. Durch diese offensichtlich unrichtige Bekanntgabe eines nicht existenten Veranstalters könne sich die Beklagte, die die Reise zusammenstellte und zu einem Pauschalpreis verkaufte, nicht auf eine Stellung als bloße Vermittlerin zurückziehen und hafte für die Erbringung der Veranstaltungsleistungen als Veranstalterin.
Diese Ausführung sei auch auf die Geltung der Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992) und der IVO zu stützen: Demnach hat die zu übermittelnde Reisebestätigung durch das Reisebüro den Firmenwortlaut und die Anschrift des Veranstalters zu enthalten. Unterlässt es dies, so haftet das Reisebüro dem Kunden als Veranstalter. In einem Größenschluss erstreckt der OGH diese Haftungsvorschreibung auch für den Fall, dass das Reisebüro einen Veranstalter nennt, der nicht Veranstalter ist. Auch nach diesem Aspekt hafte die Beklagte auf vertraglicher Grundlage als Veranstalterin der Reise. Demnach habe sie unter anderem dafür zu sorgen, dass der Reisende durch die Erbringung der Reiseleistung weder an seiner Person, noch an seinen sonstigen Rechtsgütern geschädigt wird. Ein allfälliges Verschulden des amerikanischen Unternehmens sei ihr gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen.
Die Klägerin begehrte Schmerzengeld wegen ihres erlittenen Schockschadens. Seit der Entscheidung 8 Ob 127 / 02p ist anerkannt, dass auch Lebensgefährten zum Kreis jener Angehörigen zählen, die im Falle der Tötung eines Menschen Anspruch auf Schmerzengeld für einen durch den Tod erlittenen Schockschaden haben.
OGH 24.5.2011, 1 Ob 80 / 11p