In einer Verbandsklage des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hat es das Unternehmen zu unterlassen, im Internet über www.viennaticketoffice.com Eintrittskarten anzubieten, ohne den Verbraucher klar und verständlich über die Vermittlungsgebühren in Prozentsätzen der Kassenpreise zu informieren, insbesondere wenn auf der Webseite bei der Information unter "Preis + Info" wie auch im Zuge des Online-Buchungsvorganges nur der Gesamtpreis ohne konkreten Hinweis auf die Vermittlungsgebühr im Prozentsatz des Kassenpreises angezeigt wird.
Der Buchungsvorgang im Internetportal der Beklagten läuft so, dass während des gesamten Buchungsvorganges, der in mehreren Schritten abläuft, nur der Gesamtpreis ersichtlich ist. Aus dieser Preisangabe ist nicht ersichtlich, ob es sich um den reinen Kartenpreis des Veranstalters oder ob es sich um den Preis inklusive Vermittlungsgebühren bzw MwSt handelt. Erst durch Bestätigen und Anklicken der AGB - kurz vor Abschluss der Buchung - ist ein Hinweis auf die prozentuelle Höhe der Vermittlungsgebühren enthalten.
Das Berufungsgericht hat nun die Rechtsansicht des Erstgerichts bestätigt: Eingangs hielt das Gericht in seiner rechtlichen Beurteilung fest, dass ein Webportal mit seinen Subpages als Vertragsformblätter iSd § 28 KSchG zu qualifizieren sind. Das ließe sich aus der expliziten Definition von Vertragsformblättern im deutschen Recht (§ 305 BGB), die im österreichischen Recht fehle, ableiten. Eine Orientierung an dieser Bestimmung sei im Hinblick auf die teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits angezeigt. Im Hinblick auf das weite Verständnis des Webportals als Vertragsformblatt sei daher das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG anwendbar. Aus der Einzelwirkung des § 6 Abs 3 KSchG zur Vollständigkeit ergäbe sich, dass der bloße Hinweis auf eine Buchungsgebühr dem Transparenzgebot nicht gerecht werde. Die KonsumentInnen würden nicht nur über die Höhe der Gebühr sondern auch darüber im unklaren gelassen, wo sie die Höhe überhaupt in Erfahrung bringen könnten. Anders als bei nicht zu beanstandenden Querverweisen fehlten hier wichtige Angaben, was ein unvollständiges und damit intransparentes Bild über die Sachlage bewirke.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die ordentliche Revision wurde ursprünglich zugelassen, schon weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob das Webportal als Vertragsformblatt anzusehen sei.
OLG Wien 27.12.2011, 4 R 419/11h
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien