Der VKI hatte im Auftrag des BMASK die VAV Versicherungs AG wegen insgesamt neun Klauseln in Versicherungsbedingungen geklagt, vor allem wegen einer Klausel zur Totalschadenabrechnung.
Diese erschien dem VKI als nicht sachgerecht weil gerade bei älteren Fahrzeugen die Reparaturkosten bei einer möglichen Reparatur nicht zur Gänze von der Versicherung zu tragen sind.
Der OGH sieht zwar diese Einschränkungen, hält diese aber im Sinn der Versichertengemeinschaft für gerechtfertigt.
OGH 21.12.2011, 7 Ob 216/11g
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer. RA in Wien