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Urteil: OGH bestätigt fragliche Totalschadenabrechnung

Für den OGH ist die umstrittene Definition des Totalschadens in den Kaskoversicherungsbedingungen vertretbar. Er zementiert damit eine nachteilige Abrechnungsweise: Es kommt nämlich zu keinem vollen Ersatz der Reparaturkosten, wenn die Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.

Der VKI ging im Auftrag des BMASK mittels Verbandsklage gegen insgesamt neun fragliche Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2008/A) und in den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2006) der VAV Versicherungs AG vor. 

Betroffen war vor allem die Klausel zur Totalschadensabrechnung: "Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den sich gemäß Punkt 1.2. (= Wiederbeschaffungswert) ergebenden Betrag übersteigen."

Diese Klausel höhlt nach Einschätzung des VKI den Wert des Versicherungsschutzes weitgehend aus, weil sie vor allem bei etwas älteren gebrauchten Fahrzeugen trotz einer wirtschaftlich noch sinnvollen Reparaturmöglichkeit nur zu einer Leistung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Wrackwertes führt. Dennoch sind die Prämien auf Basis des Neuwagenpreises zu bezahlen. 

Konsumenten müssen daher im Totalschadenfall faktisch oftmals Geld aus der eigenen Tasche zuschießen um das Fahrzeug doch reparieren zu lassen oder sich am Gebrauchtwagenmarkt ein anderes Fahrzeug zu kaufen. 

Dazu ein Beispiel aus der Praxis: Der Zeitwert eines Kfz betrug im Unfallszeitpunkt € 4.140,--, der Wrackwert € 2.691,-- und die Reparaturkosten € 2.644,--. Nach der Klausel müsste die Versicherung nur € 1.449,-- bezahlen, somit nur 35 % des Zeitwertes, viel zu wenig, um damit eine Reparatur durchführen zu lassen. Erwartungen des Durchschnittsverbrauchers werden damit nicht nicht erfüllt. 

Im Fall eines Wrackverkaufes käme zwar der Ersatz der Wrackkosten durch den Wrackkäufer hinzu, ein wirklich vergleichbares Alternativfahrzeug wird um den Gesamtbetrag aber schwerlich erhältlich sein. 

Das HG Wien hatte die Klausel als Erstgericht noch als gesetzwidrig beurteilt (vgl. VR-Info 1/2011). Der OGH folgt hingegen der fraglichen Einschätzung des Berufungsgerichtes, welches die Klausel als ordnungsgemäß beurteilte, und hält dessen Einschätzung für vertretbar. 

Der OGH gesteht zwar zu, dass diese Totalschadenabrechnung insbesondere bei älteren Fahrzeugen den Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einschränkt, hält diese Einschränkung aber dennoch für vertretbar. Begründbar sei dies damit, dass so eine günstigere Prämienkalkulation möglich ist, was im Sinn der Versichertengemeinschaft läge. Auch sei es rechnerisch möglich ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. 

Dass die Versicherungsprämien trotz starker Wertminderungen der versicherten Fahrzeuge von Beginn an gleich hoch bleiben und die Wrackbörsenproblematik die Verbraucher im Zusammenhang mit dieser Totalschadenabrechnung benachteiligt, ist für den OGH kein Grund um an der Zulässigkeit der Klausel zu zweifeln. Der OGH bleibt damit bei dieser zentralen Frage der Totalschäden hart und im Ergebnis verbraucherfeindlich. 

Insgesamt blieb der VKI im gesamten Verfahren aber bei 5 von 9 Klauseln erfolgreich. 

Als gesetzwidrig wurden zwei Klauseln zu Tarif- und Bedingungsanpassungsmöglichkeiten, eine Klausel zu Obliegenheitsverletzungen mit unklaren Rechtsfolgen, eine Klausel zu Kosten des Sachverständigenausschusses und eine Klausel zu einer Vertragsverlängerung beurteilt. In letzterer fehlte die Verpflichtung den Verbraucher bei Beginn der Äußerungsfrist auf die Beendigungsmöglichkeit hinzuweisen, was nach Ansicht der Berufungsinstanz aber erforderlich ist (OLG Wien 4 R 53/11k). 

Gesetzeskonform waren neben der Totalschadensklausel zwei Klauseln zum örtlichen Geltungsbereich ("Europa im geografischen Sinn") und eine Klausel, nach der alle Mitteilungen und Erklärungen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform bedürfen. 

OGH 21.12.2011, 7 Ob 216/11g
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer. RA in Wien

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