Das HG Wien sieht die sogenannte "Hin- und Rückflugklausel" der Lufthansa, nach der immer dann ein "Aufpreis" zu zahlen ist, wenn man einen (Teil)Flug nicht angetreten hat für unzulässig an.
Nach den Klauseln der Lufthansa kann sich der "Aufpreis" daraus ergeben, dass man zum Beispiel den Hinflug nicht antritt; dann kann der Rückflug davon abhängig gemacht werden, dass man für diesen Flug einen Aufpreis zahlt. Auch umgekehrt kann im Nachhinein ein Aufpreis für einen One-Way-Flug zum Zeitpunkt Buchung für den Hinflug in Rechnung gestellt werden, wenn der Kunde den Rückflug nicht angetreten hat.
Nach dem VKI fehlt es bei solchen Klauseln insbesondere an der gebotenen Preistransparenz weil bei Vertragsabschluss völlig unklar bleibt, mit welchen weiteren Kosten man bei Nichtinanspruchnahme eines (Teil)Fluges belastet wird. Darüber hinaus gibt es nach Ansicht des VKI dafür mangels Schaden für die Fluglinie anlässlich der Nichtkonsumation von Flügen keine sachliche Rechtfertigung und sind diese Klausel auch überraschend und nachteilig für die Kunden.
Das HG Wien sah das im Fall der Lufthansa ebenso. Dass die Höhe und Zusammensetzung dieses "Aufpreises" nicht jederzeit (vor allem nicht im Nachhinein) leicht feststellbar ist, sei nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen. Die Klausel sei aufgrund der Formulierung, die der Lufthansa Ermessensspielraum lässt, unklar, ungewöhnlich und nachteilig, sodass der Kunde nicht damit rechnen muss. Aber auch die objektive Äquivalenz zwischen den einzelnen Leistungen sei empfindlich gestört, weil der Kunde unter Umständen für einen einzelnen Flug mehr bezahlen muss als für alle gebuchten Flüge zusammen.
Auch die Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 35,00 für Tickets bis € 250,00 für die Rückforderung von im Vorhinein eingehobenen Steuern und Gebühren ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil sich die Fluglinie dadurch einen Verwaltungsaufwand erspart.
Mit einer Berufung der Lufthansa ist zu rechnen.
Hinsichtlich einer inhaltlich ähnlich gestalteten "Hin-und Rückflugklausel" in den Beförderungsbedingungen der AUA kam das HG Wien hingegen zu einer gegenteiligen Auffassung und sah diese Klauseln für zulässig an. Das Tarifsystem sähe vor, dass sich der Fluggast für günstige Paketleistungen mit geringerer Flexibilität oder für teurere Hin- und Rückflüge bzw Flüge in eine Richtung mit höherer Flexibilität entscheiden könne. Eine Benachteiligung des Verbrauchers sei nicht ersichtlich. Außerdem seien die Klauseln in einer für einen Durchschnittsverbraucher verständlichen Art und Weise abgefasst, sodass keine Intransparenz vorliege.
Der VKI hat in dieser - im Auftrag der AK Tirol - geführten Verbandsklage Berufung erhoben.