Das OLG Wien sieht die sogenannte "Hin- und Rückflugklausel" der AUA, nach der immer dann ein "Aufpreis" zu zahlen ist, wenn man einen (Teil)Flug nicht angetreten hat für überraschend und nachteilig an.
Nach den Klauseln der AUA kann sich der "Aufpreis" daraus ergeben, dass man zum Beispiel den Hinflug nicht antritt; dann kann der Rückflug davon abhängig gemacht werden, dass man für diesen Flug einen Aufpreis zahlt. Auch umgekehrt kann im Nachhinein ein Aufpreis für einen One-Way-Flug zum Zeitpunkt Buchung für den Hinflug in Rechnung gestellt werden, wenn der Kunde den Rückflug nicht angetreten hat.
Nach dem VKI fehlt es bei solchen Klauseln insbesondere an der gebotenen Preistransparenz weil bei Vertragsabschluss völlig unklar bleibt, mit welchen weiteren Kosten man bei Nichtinanspruchnahme eines (Teil)Fluges belastet wird. Darüber hinaus gibt es nach Ansicht des VKI dafür mangels Schaden für die Fluglinie anlässlich der Nichtkonsumation von Flügen keine sachliche Rechtfertigung und sind diese Klausel auch überraschend und nachteilig für die Kunden.
Das Erstgericht hatte die Klausel noch für zulässig befunden. Nach dem Berufungsgericht ist die Klausel allerdings objektiv ungewöhnlich, weil der Reisende bei einem Verzicht auf einen Teil der vereinbarten Beförderungsleistung mit einer Nachzahlung rechnen muss, obwohl er bereits für die Gesamtleistung durch Austrian Airlines einen nach marktwirtschaftlichen Erwägungen gestalteten Preis bezahlt hat. Für den Reisenden ist nur erkennbar, dass Austrian Airlines in diesem Umfang keine Leistung erbringen muss. Das Gericht hat dazu einen Vergleich dahingehend angestellt, dass ja auch bei einem vergleichbaren Beförderungsvertrag mit einem Bahn- oder Busunternehmen niemand annehmen würde, dass ein weiteres Entgelt zu zahlen ist, wenn bereits ein Gesamtpreis für die Hin- und Retourfahrt bezahlt,, aber nur eine Fahrt angetreten wurde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit einer Revision der AUA ist zu rechnen.
In einer im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Verbandsklage wegen der "Hin- und Rückflugklausel" der Lufthansa hat bereits das Erstgericht die Unzulässigkeit der Klausel festgestellt. Gegen diese Entscheidung hat Lufthansa Berufung erhoben.