Nun sieht das OLG Wien auch die sogenannte "Hin- und Rückflugklausel" der Lufthansa, nach der immer dann ein "Aufpreis" zu zahlen ist, wenn man einen (Teil)Flug nicht angetreten hat für überraschend und nachteilig an. Die "Hin- und Rückflugklausel" der Austrian Airlines hat das Berufungsgericht kürzlich aus den gleichen Gründen für unzulässig erklärt (15 R 203/11z).
Nach den Klauseln der Lufthansa kann sich der "Aufpreis" daraus ergeben, dass man zum Beispiel den Hinflug nicht antritt; dann kann der Rückflug davon abhängig gemacht werden, dass man für diesen Flug einen Aufpreis zahlt. Auch umgekehrt kann im Nachhinein ein Aufpreis für einen One-Way-Flug zum Zeitpunkt Buchung für den Hinflug in Rechnung gestellt werden, wenn der Kunde den Rückflug nicht angetreten hat.
Nach dem VKI fehlt es bei solchen Klauseln insbesondere an der gebotenen Preistransparenz weil bei Vertragsabschluss völlig unklar bleibt, mit welchen weiteren Kosten man bei Nichtinanspruchnahme eines (Teil)Fluges belastet wird. Darüber hinaus gibt es nach Ansicht des VKI dafür mangels Schaden für die Fluglinie anlässlich der Nichtkonsumation von Flügen keine sachliche Rechtfertigung und sind diese Klausel auch überraschend und nachteilig für die Kunden.
Bereits das Erstgericht hatte die Klauseln der Lufthansa als unzulässig befunden. Nach dem Berufungsgericht ist die Klausel ebenfalls objektiv ungewöhnlich, weil der Reisende bei einem Verzicht auf einen Teil der vereinbarten Beförderungsleistung mit einer Nachzahlung rechnen muss, obwohl er bereits für die Gesamtleistung durch Lufthansa einen nach marktwirtschaftlichen Erwägungen gestalteten Preis bezahlt hat. Für den Reisenden ist nur erkennbar, dass Lufthansa im Fall des Verzichts auf die Teilleistung in diesem Umfang keine Leistung erbringen muss. Das Gericht hat dazu einen Vergleich dahingehend angestellt, dass ja auch bei einem vergleichbaren Beförderungsvertrag mit einem Bahn- oder Busunternehmen niemand annehmen würde, dass ein weiteres Entgelt zu zahlen ist, wenn bereits ein Gesamtpreis für die Hin- und Retourfahrt bezahlt,, aber nur eine Fahrt angetreten wurde.
Auch die Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 35,00 für Tickets bis € 250,00 für die Rückforderung von im Vorhinein eingehobenen Steuern und Gebühren ist nach dem OLG Wien sachlich nicht gerechtfertigt, weil dieser Pauschalbetrag von € 35,00 die tatsächlichen Bearbeitungskosten wesentlich übersteige. Da in vielen Fällen Steuern und Gebühren niedriger seien als der Pauschalbetrag würde das überdies Verbraucher von der Rückforderung abschrecken.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auch mit einer Revision der Lufthansa ist zu rechnen.