Zum Inhalt

Aufpreis bei Entfall eines Teilfluges rechtswidrig II

Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa AG hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel und hinsichtlich der verlangten Bearbeitungsgebühr von € 35,00 bei Rückforderung von Steuern und Gebühren bei Nichtgebrauch des Tickets eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klauseln nun als für die Kunden überraschend und nachteilig bzw als gröblich benachteiligend beurteilt.

Nun sieht das OLG Wien auch die sogenannte "Hin- und Rückflugklausel" der Lufthansa, nach der immer dann ein "Aufpreis" zu zahlen ist, wenn man einen (Teil)Flug nicht angetreten hat für überraschend und nachteilig an. Die  "Hin- und Rückflugklausel" der Austrian Airlines hat das Berufungsgericht kürzlich aus den gleichen Gründen für unzulässig erklärt (15 R 203/11z). 

Nach den Klauseln der Lufthansa kann sich der "Aufpreis" daraus ergeben, dass man zum Beispiel den Hinflug nicht antritt; dann kann der Rückflug davon abhängig gemacht werden, dass man für diesen Flug einen Aufpreis zahlt. Auch umgekehrt kann im Nachhinein ein Aufpreis für einen One-Way-Flug zum Zeitpunkt Buchung für den Hinflug in Rechnung gestellt werden, wenn der Kunde den Rückflug nicht angetreten hat. 

Nach dem VKI fehlt es bei solchen Klauseln insbesondere an der gebotenen Preistransparenz weil bei Vertragsabschluss völlig unklar bleibt, mit welchen weiteren Kosten man bei Nichtinanspruchnahme eines (Teil)Fluges belastet wird. Darüber hinaus gibt es nach Ansicht des VKI dafür mangels Schaden für die Fluglinie anlässlich der Nichtkonsumation von Flügen keine sachliche Rechtfertigung und sind diese Klausel auch überraschend und nachteilig für die Kunden. 

Bereits das Erstgericht hatte die Klauseln der Lufthansa als unzulässig befunden. Nach dem Berufungsgericht ist die Klausel ebenfalls objektiv ungewöhnlich, weil der Reisende bei einem Verzicht auf einen Teil der vereinbarten Beförderungsleistung mit einer Nachzahlung rechnen muss, obwohl er bereits für die Gesamtleistung durch Lufthansa einen nach marktwirtschaftlichen Erwägungen gestalteten Preis bezahlt hat. Für den Reisenden ist nur erkennbar, dass Lufthansa im Fall des Verzichts auf die Teilleistung in diesem Umfang keine Leistung erbringen muss. Das Gericht hat dazu einen Vergleich dahingehend angestellt, dass ja auch bei einem vergleichbaren Beförderungsvertrag mit einem Bahn- oder Busunternehmen niemand annehmen würde, dass ein weiteres Entgelt zu zahlen ist, wenn bereits ein Gesamtpreis für die Hin- und Retourfahrt bezahlt,, aber nur eine Fahrt angetreten wurde. 

Auch die Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 35,00 für Tickets bis € 250,00 für die Rückforderung von im Vorhinein eingehobenen Steuern und Gebühren ist nach dem OLG Wien sachlich nicht gerechtfertigt, weil dieser Pauschalbetrag von € 35,00 die tatsächlichen Bearbeitungskosten wesentlich übersteige.  Da in vielen Fällen Steuern und Gebühren niedriger seien als der Pauschalbetrag würde das überdies Verbraucher von der Rückforderung abschrecken. 
 Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auch mit einer Revision der Lufthansa ist zu rechnen.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang