Die T-Mobile Austria GmbH hatte im Mai 2011 bestimmten Kunden per SMS ein Zusatzangebot übermittelt und mitgeteilt, dass die Kunden dieses Zusatzangebot - wenn unerwünscht - abbestellen müssten. Betroffen waren Kunden, die davor bereits einmal eine Sonderrufnummer gewählt hatten. Die SMS hatten etwa folgenden Text:
"Lieber T-Mobile Kunde! Ab 15.05. telefonieren Sie mit der Option Sonderrufnummern um nur € 2,--/Monat (ohne Bindung) unlimitiert zu Banken, Behörden und Firmen. Gilt für Sonderrufnummern (0720xx, 50xx, 57xx, 59xx, 05xx) österreichweit. Benötigen Sie die Option nicht, antworten Sie mit NEIN bis 14.05. Ihr T-Mobile Team"
Der VKI brachte im Auftrag der AK Vorarlberg eine Klage auf Unterlassung derartiger Praktiken ein.
Das HG Wien geht davon aus, dass derartige SMS Zusendungen eine aggressive und somit unzulässige Werbung darstellen. Die SMS Zusendung ist nämlich den in Z 29 des Anhanges zum UWG angeführten Handlungen gleichzuhalten. Nach Z 29 des Anhanges zum UWG ist es unzulässig, Verbraucher zur Rücksendung von Produkten aufzufordern, die der Gewerbeteibende ohne Veranlassung des Verbrauchers geliefert hat.
Auch die grundsätzliche Bekanntgabe der Kunden (etwa in Anmeldeformularen), mittels SMS über Angebote informiert zu werden, stellt in diesem Zusammenhang keine Veranlassung iSd Z 29 des Anhanges zum UWG dar.
Das HG Wien hält aber auch fest, dass der nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG erforderliche Hinweis an die Verbraucher nicht mittels SMS erfüllt werden kann. Selbst wenn T-Mobile daher in den AGB eine entsprechende Klausel aufnehmen würde, wonach T-Mobile zu derartigen Vertragsänderungen berechtigt sei, sofern sie diese in einem SMS ankündigt und die Konsumenten nicht in angemessener Frist ausdrücklich durch Absenden eines SMS widersprechen, würde eine derartige Klausel und das Versenden der inkriminierten SMS nicht den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entsprechen.
Das HG Wien verweist abschließend auch darauf, dass es sich bei derartigen Vertragsänderungen eigentlich um einseitige Änderungen handelt, die auch nach den §§ 6 Abs 1 Z 5 und 6 Abs 2 Z 3 KSchG unzulässig sind. Überdies ist das Versenden derartiger SMS für das HG Wien auch gröblich benachteiliegend.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 27.7.2012, 57 Cg 27/12i
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien