Der VKI klagte im Auftrag des BMASK die Zürich Versicherungs AG wegen der Verwendung einer Vertragsklausel, wonach Vertragsänderungen im Wege des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG unbeschränkt möglich sein sollen.
Die Versicherung würde dazu ein Angebot für die geplante Änderung übermitteln. Widerspricht der Kunde innerhalb von 2 Monaten nicht - schweigt er also zu diesem Änderungsangebot, soll diese Änderung als vereinbart gelten.
Das HG Wien geht davon aus, dass eine derartige Klausel gesetzwidrig ist.
Vergleichbare Klauseln hatten auch schon andere Gerichte als unwirksam beurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 19.9.2012)
HG Wien 28.8.2012, 39 Cg 57/11t
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien