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Urteil: OLG Wien: Hutchinson Fernsehwerbung ohne hinreichenden Hinweis auf Service-Entgelt ist irreführend

In einem Fernsehspot sowie in Radiowerbungen wurde der unrichtige Eindruck erweckt, einen Tarif zu einem fixen Entgelt anzubieten, obwohl weitere fixe wiederkehrende Entgelte wie zB ein jährliches Internet-Service-Entgelt von EUR 20,- anfallen.

Telekomunternehmen haben vor einem Jahr "Servicepauschalen" (jährliche Zusatzentgelte) eingeführt, weisen darauf in der Werbung aber nur unzureichend hin. Der Verein für Konsumenteninformation hat die Hutchison 3G Austria GmbH im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums auf Unterlassung geklagt und nunmehr vor dem OLG Wien Recht bekommen.

Bei dem vom VKI in seiner Unterlassungsklage herangezogenen Irreführungstatbestand ist zu prüfen, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent die Werbung versteht und ob diese geeigent ist den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Enthält die Werbung wesentliche Informationen nicht, so liegt bereits eine irreführende Geschäftspraktik vor. Das Verschweigen von wesentlichen Umständen des Angebotes bewirkt einen Anlockungseffekt, weil durch den niedrigen Preis der Verbraucher dazu gebracht wird, sich näher mit dem Angebot zu befassen. Auch ein blickfangartig herausgestellter Teil einer Werbung darf für sich alleine nicht irreführend im Sinne des UWG sein.

Hutchison bewarb im Fernsehwerbespot den Tarif "3BestKombi" blickfangartig mit zahlreichen wechselnden Einstellungen, wobei die Einblendungen optischer Natur waren, ergänzt durch sprachliche Kommentare. Im Verlauf des Spots wurde darauf hingewiesen, dass der Preis des Tarifes EUR 10,- pro Monat betrage, dies keine Kostenfalle und gratis für alle sei. Für eine kurze Dauer erschien in einer Unterzeile der Text, dass unter anderem eine Servicepauschale von EUR 20,-  und ein Aktivierungsentgelt von EUR 49,-- anfalle. Laut OLG Wien müsste jedoch der Zuschauer mit entsprechender Auffälligkeit und ausreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass der beworbene Preis, trotz der entgegenstehenden Behauptungen nicht der vollständige Preis ist. Diese Anforderung wurde nicht erfüllt.

In der beanstandeten Radiowerbung wurde der Tarif um EUR 30,- bzw- EUR 20,- als Fixtarif beworben. Der Hinweis, dass sich zusätzliche Informationen auf der Internetseite von Hutchinson befänden ist nicht ausreichend.

Weiters führte das OLG Wien aus, dass auch das gemeinschaftsrechtliche Irreführungsverbot Geschäftspraktiken umfasst, die einen Anlockungseffekt auslösen, auch wenn der Irrtum zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits aufgeklärt sei.

Hutchison kann sich nach Meinung des OLG Wien nicht auf die Medienklausel des § 2 Abs 4 UWG berufen, da der monatliche Preis in dieser heißumkämpften Branche für mögliche Interessenten von erheblicher Bedeutung ist. Es ist weiters nicht erkennbar warum in einem Werbespot dieser Dauer nicht deutlich optisch und verbal auf das Internet-Service-Entgelt hingewiesen wird.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Wien 27.9.2012, 5 R 114/12i
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Wien

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