Das Erstgericht führte aus, dass UPC mit einem als günstig dargestellten Preis blickfangartig wirbt, jedoch die Tatsache, dass ein zusätzliches jährliches Entgelt zu zahlen ist, sowie der Preis sich nach 6 Monaten von EUR 23,90 auf 39,90 erhöht unleserlich gestaltet ist. Beim Durchschnittskonsumenten wird dadurch eine unrichtige Preisvorstellung erweckt, die dazu geeignet ist den Kaufentschluss zu beeinflussen. Das Verhalten von UPC ist daher unlauter im Sinne des § 2 UWG.
Das OLG Wien hielt fest, dass bei dem vom Verein für Konsumenteninformation herangezogenen Irreführungstatbestand zu prüfen sei, wie ein durchschnittlich informierter Interessent die strittige Werbebotschaft versteht und ob der Kaufinteressent dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er sonst nicht getroffen hätte. Ein aufklärender Hinweis kann die Irreführungseignung nur bei ausreichender Deutlichkeit beseitigen ( 4 Ob 29/10h; 4 Ob 47/10f). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da selbst wenn der Durchschnittskonsumt innerhalb der Einblendungszeit von zwei Sekunden nach Kenntnisnahme des Preises für den angebotenen Tarif noch den Hinweis "für die ersten 6 Monate"könnte, er zusätzlich den Verweis auf das Internet-Service-Entgelt lesen können müsste.
Das OLG Wien führte weiters aus, dass obwohl bei Radio- und TV-Werbung der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums nicht allzu hoch anzusetzen ist, da die Werbung meist nur beiläufig wahrgenommen werde und keine allzu detaillierten Informationen erwartet werden, sich UPC dennoch nicht auf die Medienklausel des § 2 Abs 4 UWG berufen kann. Es ist nicht gestattet, dem Durchschnittskonsumenten gegenüber den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass ausser den besonders hervorgehobenen Zahlungen keine weiteren Zahlungen zu leisten sind. Die erforderliche Aufklärung findet auch nicht statt, indem im Abspann des Werbespots die Telefonnummer und die Hompepage von UPC für rund eine Sekunde eingeblendet wird.
Das OLG Wien folgte UPC auch nicht in der Auffassung, dass im konkreten Fall keine Aufforderung zum Kauf im Sinne des § 2 Abs 6 UWG bzw. § 1 Abs 4 Z 5 UWG vorliegt, da in der Werbebotschaft sowohl der monatliche Preis angegeben wird und auch der Vertragspartner hinreichend klar ist.
Der Berufung wurde nicht Folge geleistet und die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
OLG Wien 26.9.2012, 5 R 93/12a
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Wien