Zum Inhalt

OGH: Kein Schadenersatz für verpasste Kreuzfahrt aufgrund Flugverspätung

Ein Ehepaar konnte aufgrund witterungsbedingter Flugverspätung und darauffolgendem Verpassen des Anschlussfluges ihre Überseekreuzfahrt nicht antreten und bleibt nun auf einem Schaden von EUR 26.070.- sitzen.

Die Maschine konnte zunächst wegen der Schneelage nicht pünktlich starten. Nach Erteilung der Starterlaubnis, waren aber Teile des Flugzeuges vereist und so verging eine neuerliche Stunde bis die Maschine enteist war.
Das Ehepaar klagte sowohl die Fluglinie als auch den Flughafen: Erstere habe nach dem Montrealer Übereinkommen für Schäden einzustehen, die aus Verspätungen resultieren und der Flughafen hätte die Piste rechtzeitig räumen müssen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. In der 2. Instanz wurde ihnen der komplette Schaden zugesprochen. Den Großteil hätte der Flughafen übernehmen müssen, weil das Gericht ein Vertragsverhältnis zwischen Flughafen und Passagieren bejahte und somit ein Schadenersatzanspruch für einen Vermögensschaden gegeben war.

Der OGH teilte die Ansicht des Erstgerichts und ließ das Ehepaar leer ausgehen: Die Pistenräumung sei Aufgabe des Flughafens und die Fluglinie muss nicht für deren Versäumnisse einstehen. Ein Vertragsverhältnis zwischen Flughafen und den Fluggästen verneinte er, weshalb der Schaden nicht zu ersetzen ist.

OGH 26.11.2012, 6 Ob 131/12a

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang