Die Maschine konnte zunächst wegen der Schneelage nicht pünktlich starten. Nach Erteilung der Starterlaubnis, waren aber Teile des Flugzeuges vereist und so verging eine neuerliche Stunde bis die Maschine enteist war.
Das Ehepaar klagte sowohl die Fluglinie als auch den Flughafen: Erstere habe nach dem Montrealer Übereinkommen für Schäden einzustehen, die aus Verspätungen resultieren und der Flughafen hätte die Piste rechtzeitig räumen müssen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. In der 2. Instanz wurde ihnen der komplette Schaden zugesprochen. Den Großteil hätte der Flughafen übernehmen müssen, weil das Gericht ein Vertragsverhältnis zwischen Flughafen und Passagieren bejahte und somit ein Schadenersatzanspruch für einen Vermögensschaden gegeben war.
Der OGH teilte die Ansicht des Erstgerichts und ließ das Ehepaar leer ausgehen: Die Pistenräumung sei Aufgabe des Flughafens und die Fluglinie muss nicht für deren Versäumnisse einstehen. Ein Vertragsverhältnis zwischen Flughafen und den Fluggästen verneinte er, weshalb der Schaden nicht zu ersetzen ist.
OGH 26.11.2012, 6 Ob 131/12a