Hutchison bewarb im Fernsehwerbespot den Tarif "3BestKombi" blickfangartig mit zahlreichen wechselnden Einstellungen, wobei die Einblendungen optischer Natur waren, ergänzt durch sprachliche Kommentare. Im Verlauf des Spots wurde darauf hingewiesen, dass der Preis des Tarifes EUR 10,- pro Monat betrage. Für eine kurze Dauer erschien in einer Unterzeile der Text, dass unter anderem eine Servicepauschale von EUR 20,- und ein Aktivierungsentgelt von EUR 49,- anfalle.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) war im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen Hutchison im Wege der Verbandsklagen vorgegangen, da diese in ihrer Fernsehwerbung auf das (neu eingeführte) jährlichen Service-Entgelte nur ungenügend hingewiesen hatte. Das Handelsgericht Wien als auch das Oberlandesgericht Wien hatten die Rechtsauffassung des VKI bestätigt und in ihren Urteilen gegen Hutchison klargestellt, dass gerade bei der Preiswerbung in einer heißumkämpften Branche der Konsument in hinreichender Deutlichkeit und entsprechender Auffälligkeit auf zusätzliche Preiselemente (neben dem monatlichen Pauschalentgelt) hinzuweisen sei. Die unzureichenden Hinweise führten zu einem verpönten "Anlockungseffekt"; die inkriminierte Werbung wurde von dem erst- als auch von dem zweitinstanzlichen Gericht als irreführend bewertet und Hutchison jeweils verurteilt, diese zu unterlassen.
Die gegen diese Urteile von Hutchinson angestrengte außerordentliche Revision hat der Oberste Gerichtshof nun schon mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Hutchison hatte zur Begründung wie schon in den vorhergehenden Instanzen vorgetragen, dass im Falle der betroffenen Fernsehwerbung durch den kleingedruckten Hinweis am Bildschirmunterrand in ausreichender Deutlichkeit auf die anfallende Servicepauschale hingewiesen werde.
Der OGH führte dazu in seinem Beschluss aus, dass die Bewertung, ob der aufklärende Hinweis im Einzelfall ausreichend deutlich sei, eine Irreführung zu vermeiden, von den Umständen des Einzelfalls abhänge und daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung berühre. Die außerordentliche Revision sei hier deshalb schon nicht zulässig, § 502 Abs. 1 ZPO.
OGH 15.01.2013, 4 Ob 220/12z
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Klagevertreter: Kanzlei Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte-KG in Wien