Nach den Klauseln der Lufthansa kann sich der "Aufpreis" daraus ergeben, dass man zum Beispiel den Hinflug nicht antritt; dann kann der Rückflug davon abhängig gemacht werden, dass man für diesen Flug einen Aufpreis zahlt. Auch umgekehrt kann im Nachhinein ein Aufpreis für einen One-Way-Flug zum Zeitpunkt Buchung für den Hinflug in Rechnung gestellt werden, wenn der Kunde den Rückflug nicht angetreten hat.
Inhaltlich hat der OGH bestätigt, dass die Klausel in einem Teil ihres Anwendungsbereich gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist, weil sie auch Kunden belastet, die zunächst das Kombinationsangebot nutzen wollen, aber sich erst im nachhinein - etwa wegen der Versäumung oder der Verspätung eines Zubringerfluges oder wegen einer Änderung ihrer Reisepläne - anders entschließen. Diese Kunden wollen nicht bewusst das Tarifsystem der Airline umgehen. Kunden, die erst nach Kauf der Tickets ihre Reisepläne ändern und nur eine (Teil)Strecke in Anspruch nehmen, dürfen daher auch von der Deutschen Lufthansa nicht mehr mit einem Aufpreis belastet werden.
In diesem Verfahren hat der OGH aber auch jene Klausel für unzulässig erklärt, wonach in Österreich ein Bearbeitungsentgelt für Erstattungen (bei Nichtantritt des Fluges) für Steuern und Gebühren in Höhe von EUR 35,00 bei Tickets mit einem nicht erstattbaren Tarifwert bis zu EUR 250,00 eingehoben werden kann. Diese Klausel ist laut OGH unzulässig, weil nach ihrer Formulierung die Gebühr auch dann verrechnet werden kann, wenn der Flug entfällt, ohne dass das der Sphäre des Verbrauchers zuzurechnen ist. Zur Frage der Zulässigkeit der Höhe der Gebühr äußerte sich der OGH nicht.
OGH 24.1.2013, 2 Ob 182/12x
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Klagevertreter; Dr. Stefan Langer, RA in Wien