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Urteil: T-Mobile - Automatische Umstellung auf elektronische Rechnung unzulässig

Der VKI führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen T-Mobile zur Frage der Zulässigkeit der automatischen Umstellung von der Papierrechnung auf die Onlinerechnung, wenn der Kunde nicht aktiv widerspricht. Das HG Wien folgt der Auffassung des VKI. Sowohl die verwendeten Mitteilungen als AGB Klauseln wie auch die faktische Umsetzung sind binnen zwei Monaten zu unterlassen. Es handle sich auch um eine binnen zwei Monaten zu unterlassende irreführende Geschäftspraktik.

Anfang des Jahres 2013 beabsichtigte T-Mobile, Kunden einseitig auf elektronische Rechnungen umzustellen. Das Unternehmen übermittelte daher 172.200 Kunden der Marken T-Mobile und tele.ring eine Papierrechnung mit Zusatztext. Dabei - und auch im Internet - wurde unter dem Titel: "Mit der Papierrechnung wird abgerechnet - Die T-Mobile Onlinerechnung ist da."  darüber informiert, dass man die Rechnung ab sofort ausschließlich elektronisch erhalte. Das sei praktisch und schone die Umwelt. Auf ausdrücklichen Wunsch könne man aber die Papierrechnung behalten. 

Demnach hat T-Mobile binnen 2 Monaten auf Papierrechnungen und auf ihren Websites folgende Klauseln (Mitteilungen) zu unterlassen:

a) "Ab sofort erhalten unsere Kunden die tele.ring Rechnung ausschließlich elektronisch".

b) "Ab jetzt erhalten T-Mobile Kunden ihre Rechnung ausschließlich elektronisch".

c) "Mit der Umstellung auf die tele.ring Online Rechnung erhalten unsere Kunden ihre Rechnung ab jetzt ausschließlich elektronisch".

Weiters hat es T-Mobile binnen 2 Monaten zu unterlassen, nach den oben genannten Klauseln zu verfahren und derartige Umstellungen vorzunehmen.


Die Mitteilungen auf den Papierrechnungen und auf den Internetseiten sind nach dem HG Wien als Änderung der Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, die allen bestehenden Verträgen einseitig zugrunde gelegt wurden. Diese Vertragsbedingungen seien für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. 

Es liege ein Verstoß gegen § 100 TKG vor, wonach ein Teilnehmer bei Vertragsabschluss zwischen einer elektronischen Rechnung oder einer Papierrechnung wählen könne. Die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Papierrechnung erhalten zu können, dürfe vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Das Wahlrecht sei dem Kunden nach dieser Bestimmung bei Vertragsabschluss einzuräumen. Vor diesem Hintergrund dürfe T-Mobile den Kunden nur ein von ihnen auszuübendes Wahlrecht anbieten. Ein Recht, nachträglich einseitig die Art der Rechnungsübermittlung zu ändern und dem Kunden lediglich ein Widerspruchsrecht einzuräumen sehe das Gesetz nicht vor. Darüber hinaus verstoße das Vorgehen gegen § 25 Abs 3 TKG, weil der Kunde nicht auf das außerordentliches Kündigungsrecht hingewiesen würde, welches ihm aufgrund der nicht ausschließlich begünstigenden Änderung zustehe.


T-Mobile hat weiters binnen 2 Monaten die irreführende Geschäftspraktik in Form der Verwendung obiger Klauseln, sowie ihre Umsetzung zu unterlassen. Der Hinweis, dass der Verbraucher ohne Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung keinen weiteren Anspruch auf die Übermittlung einer Papierrechnung habe, sei eine irreführend und geeignet, die Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu beeinflussen (§ 1 Abs 4 Z 7 UWG). Die Mitteilungen seien auch als Wettbewerbsverstoß zu qualifizieren. 

Weiters wurde T-Mobile ohne Leistungsfrist die Verwendung oder das sich Berufen auf folgende Klauseln untersagt:

a) Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich mit den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der darin enthaltenen widerruflichen Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz einverstanden.

b) Ebenso bin ich bis auf Widerruf damit einverstanden, dass auch nach zweimalig erfolgloser Mahnung und damit verbundener Übergabe der Forderung an ein Inkassoinstitut (=qualifizierter Zahlungsverzug) bzw. zum Zwecke des Gläubigerschutzes, mein Name, Wohnadresse, Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses sowie Bonitätsdaten (§ 92 Abs. 3 Z3 TKG 2003idgF) an behördlich befugte Kreditschutzverbände und Auskunfteien übermittelt werden. 

c) Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzes (KSchG) können unter den Voraussetzungen des § 3 KSchG (Haustürgeschäft) und §5a KSchG (Fernabsatz) binnen einer Woche bzw. innerhalb von sieben Werktagen ab Freischaltung schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

d) Ich bin einverstanden, meine tele.ring Rechnung ausschließlich auf elektronischem Weg zu erhalten. Sollte ich eine Rechnung in Papierform wünschen, kann tele.ring ein angemessenes Entgelt lt. Tarifbestimmung verrechnen.

Hinsichtlich dieser Klauseln hat das HG in seiner rechtlichen Ausführung nur darauf verwiesen, dass kein rechtfertigendes Vorbringen seitens T-Mobile erstattet wurde. Es stehe außer Streit, dass diese Klauseln nach Klagseinbringung noch in Verwendung waren, sodass die Wiederholungsgefahr gegeben sei. Die Beklagte hatte argumentiert, es handle sich bei diesen Klauseln um ein veraltetes Formular, dass seit Mai 2012 nicht mehr in Verwendung sei. Das veraltete Formular sei irrtümlich im Selbstadministrationsbereich online geblieben und aus Anlass der Klage entfernt worden. 

Der VKI hat zu Klausel a.) argumentiert, die Klausel verstoße als dynamischer Verweis gegen das Transparenzgebot gemäß § 6 Abs 3 KSchG. Außerdem verstoße die Klausel gegen § 4 Z 14 DSG und § 8 Abs 1 Z 2 DSG. Auch Klausel b.) verstoße gegen das Transparenzgebot und gegen das DSG. Die Klausel c) verstoße gegen § 6 Abs 3, § 3 Abs 1, § 5e KSchG sowie § 879 Abs 3 ABGB und die Klausel d.) verstoße gegen § 100 TKG, § 879 Abs 3 und § 864a ABGB sowie § 6 Abs 1 Z 3 KSchG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand 2.6.2013).

HG Wien 27.5.2013, 19 Cg 23/13y
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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