Klausel 1:
7.5 Wenn Sie das Vertragsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer beenden, dann verrechnen wir Ihnen [...]
b. Wenn Sie bei Vertragsabschluss oder im Rahmen einer Vertragsverlängerung ein vergünstigstes Endgerät bezogen haben und Ihren Vertrag vor Ablauf des 21. Monatsvorzeitig beenden, erhöht sich der Endgerätepreis um EURO 79,90.
Die Klausel ist überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB. Der Verbraucher, der den Vertrag vorzeitig auflöst, muss nicht damit rechnen, dass ihm dadurch noch höhere Kosten entstehen als bei Einhaltung der Mindestvertragsdauer. Er wird davon ausgehen, dass höchstens jene Restentgelte zu bezahlen sind, die bei Aufrechterhaltung des Vertrages für die vereinbarte Mindestvertragsdauer angefallen wären. Dass der Verbraucher, obwohl er diese restlichen Entgelte bezahlen muss, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, darüber hinaus noch mit einer Abschlagszahlung belastet wird, indem er auch noch eine Erhöhung des Endgerätepreises von EUR 79,90 zu leisten hat, macht die inkriminierte Klausel nachteilig und überraschend iSd § 864a ABGB.
§ 25 Abs 4 Z 3 lit b TKG bestimmt, dass AGB die bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen zu enthalten haben. Solche Entgelte sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig und unterliegen sehr wohl der Kontrolle durch die §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB.
Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Es besteht kein sachlicher Grund diejenigen Verbraucher, die vorzeitig auflösen, nicht nur mit gleichen, sondern sogar mit noch höheren Kosten zu belasten als diejenigen, die am Vertrag bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer festhalten. In den AGB findet sich keine Bestimmung über eine Zahlung, die die Beklagte im Falle ihrer vorzeitigen Vertragsauflösung zu leisten hätte. Damit liegt aber auch ein auffallendes Missverhältnis der beiderseitigen Rechtspositionen im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung vor, sodass auch aus diesem Grund die Klausel gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist.
Klausel 2:
7.8 Unbeschadet der Möglichkeit zur einseitigen Änderung der AGB, der Leistungsbeschreibungen und der Entgeltbestimmungen wie oben in Punkt 7.4. dieser AGB beschrieben (§ 25 Abs 3 TKG 2003) können wir Änderungen mit Ihnen auch einvernehmlich vereinbaren.
7.8.1 Wir senden Ihnen ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens 1 Monat vor In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen an die uns gemäß Punkt 2.11 a) oder b) dieser AGB bekanntgegebene Zustelladresse zu. Ein solches Angebot unterbreiten wir Ihnen jedenfalls in schriftlicher Form, zB als Rechnungsaufdruck als Rechnungsbeilage. Darin finden Sie alle Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen oder Entgeltbestimmungen. Auch wenn wir nur einen Teil eines Punktes ändern, senden wir Ihnen den gesamten neuen Punkt. Zusätzlich finden Sie einen Hinweis auf die Volltext-Version unter www.t-mobile.at/AGB bzw. www.telering.at/AGB. Sie können die Volltext-Version auch bei unserer Serviceline kostenlos anfordern. Gleichzeitig informieren wir Sie über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen.
7.8.2 Unser Angebot zu den neuen bzw. geänderten AGB, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen gilt als angenommen, wenn Sie nicht bis zum In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen schriftlich widersprechen. Wir informieren Sie in unserem Angebot über diese Frist sowie auf die Bedeutung Ihres Verhaltens.
7.8.3 Wenn Sie den vorgeschlagenen Änderungen bis zum Tag des In-Kraft-Tretens (0 Uhr) bei uns einlangend widersprechen, so treten die vorgeschlagenen Änderungen für Sie nicht in Kraft und Ihr bestehender Vertrag läuft unverändert weiter. Ihren Widerspruch können Sie zum Beispiel schriftlich an T-Mobile Austria, Postfach 333 richten, in einem unserer Tele.ring oder T-Mobile Shops oder mündlich an unserer Tand Mobile Austria bzw. Tele.ring Serviceline erklären. Über die Möglichkeiten eines Widerspruchs werden wir Sie jeweils auch in unseren Angeboten zur einvernehmlichen Vertragsänderung informieren.
Mit dieser Klausel behält sich die Beklagte vor, den Vertrag im Rahmen einer Erklärungsfiktion nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG zu ändern. Danach gilt ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers, insbesondere sein Schweigen, als Erklärung. Dh, widerspricht der Kunde der Vertragsänderung nicht, wird diese Vertragsinhalt. Die Klausel verstößt gegen § 25 Abs 3 TKG, wonach bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen von AGB und Entgeltbestimmungen das Recht besteht, den Vertrag bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen kostenlos zu kündigen. Die einvernehmliche Vertragsänderung von Telekommunikationsverträgen ist eine Umgehung des TKG und daher unzulässig (siehe bereits OGH 14.11.2012, 7 Ob 84/12x).
Mit der Klausel wird Kunden aber auch verschleiert, dass sie im Falle von benachteiligenden Änderungen ein außerordentliches Kündigungsrecht haben, womit die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt.
Selbst Änderungen der Hauptleistungspflichten können von der Klausel erfasst sein, da die Klausel keinerlei Einschränkungen in Bezug auf die Änderungen vorsieht (zB Anheben des Entgelts). Der Inhalt der Klausel ist für den Verbraucher überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB, da der Verbraucher nicht damit rechnen muss, dass er durch Unterlassung der Abgabe eines Widerspruchs an den - mitunter auch gravierend - geänderten Vertrag gebunden sein muss, obwohl ihm gemäß § 25 Abs 3 TKG zwingend ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird.
Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, denn dem Kunden wird eine einvernehmliche Vertragsänderung suggeriert. Da mit der Klausel T-Mobile eine vollkommen unbeschränkte Änderungsmöglichkeit eingeräumt würde, ist die Klausel auch als sittenwidrig iSd § 879 ABGB zu beurteilen.
Klausel 3:
14.4 Nur Ihre Stammdaten (4.3 AGB) verwenden wir für Auskünfte über Ihre Kreditwürdigkeit und vermitteln diese hierzu an Kreditschutzverbände und Kreditinstitute. Im Falle des qualifizierten Zahlungsverzuges (Übergabe der Forderung nach zweimaliger erfolgloser Mahnung an ein Inkassoinstitut (insbesondere Inkassoauskünfte GmbH & Co KG, Infoscore Austria GmbH) zum Zwecke des Gläubigerschutzes bzw. zur Einbringlichmachung der Forderung) übergeben wir Ihre Stammdaten an anerkannte und befugte Kreditschutzverbände und Kreditinstitute (insbesondere Kreditschutzverband von 1870 Information GmbH, Deltavista GmbH). Sie können diese am Anmeldeformular gegebene Zustimmung zur Weitergabe Ihrer Daten an die oben genannten Institutionen jederzeit widerrufen.
Die Klausel verstößt gegen § 4 Z 12, §§ 6 und 7 DSG iVm § 6 Abs 3 KSchG. Zum einen wird nicht taxativ angeführt, an wen und zu welchem Zweck die Daten übermittelt werden sollen. Die Klausel verstößt somit gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Zudem werden die im § 7 Abs 2 DSG vorgesehenen Schranken für die Übermittlung von Daten nicht erfüllt. Die Klausel ist somit nichtig.
Klausel 4:
15.2.2 Wir haften nicht für die Folgen von Störungen und Unterbrechungen durch a. unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände (zB höhere Gewalt) oder b. notwendige und zweckdienliche technische Maßnahmen (zB Wartung).
Typische Durchschnittsverbraucher verstehen die Klausel dahingehend, dass T-Mobile ihre Haftung ausschließt und sie dies bei Abschluss des Vertrages in Kauf nehmen müssen. Die Klausel verstößt gegen § 9 KSchG, wonach Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden können. Der Verweis auf den Rechtsweg reicht nicht aus. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll verhindern, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Positionen von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Die inkriminierte Klausel genügt dem Gebot der Vollständigkeit und der verlässlichen Auskunft über die Rechtsposition des Verbrauchers nicht. Da die Klausel auch mögliche Schadenersatzansprüche des Verbrauchers ausschließt, verstößt sie auch gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.
Klausel 5:
19.6 Die mit Ihnen vereinbarten fixen monatlichen Entgelte (laut Ihrem gewählten Tarif) sind wertgesichert. Es gilt folgende Wertsicherung als vereinbart:
T-Mobile Austria ist bei Änderungen des Verbraucherpreisindexes (Indexbasis: Jahres- VPI 2010 = 100) wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte dieser nicht mehr veröffentlicht werden, so tritt der dann amtlich festgelegte Nachfolgeindex an dessen Stelle) im Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtet, fixe monatliche Entgelte (nämlich Grundgebühr, Pauschale [Flatrate], Mindestumsatz), in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat.
Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten unter 1 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich.
Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene Entgeltreduktion; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für einen Schwankungsraum).
Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bzw. 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden.
Soweit sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von TMobile Austria zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem T-Mobile Austria zuvor aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu haben. Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr anlassgebenden Umständen in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Rechnungsaufdruck) in der der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode informiert.
Mit dieser - einseitigen - Entgeltanpassungsklausel bzw. Preisanpassungsklausel wird der Bestimmung des § 25 TKG der Anwendungsbereich entzogen, da im Falle einer einseitigen Vertragsänderung durch die Beklagte das im § 25 TKG normierte Prozedere nicht eingehalten würde. Damit ist die Klausel nach § 879 ABGB gesetzwidrig und verstößt auch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Zudem verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, der nur die Weitergabe von nach Vertragsabschluss entstehenden Preissteigerungen zulässt. Mit der Klausel würden dem Verbraucher Preissteigerungen weitergegeben werden, die bereits vor Vertragsschluss entstanden sind.
Klausel 6:
20.1 Wenn Sie Einwände gegen eine Rechnung haben, können Sie diese innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Rechnung schriftlich bei uns geltend machen. Wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch erfolgt, gilt die Rechnung als von Ihnen anerkannt. Nach Ablauf von drei Monaten können Sie allfällige Einwendungen nur noch gerichtlich geltend machen, gemäß Punkt 20.2.b).
20.1.1 Die in Punkt 20.1. beschriebene Rechtsfolge gilt nur dann, wenn wir Sie über diese Einspruchsfrist und die Rechtsfolge der Anerkennung auf Ihrer Rechnung gesondert informiert haben.
20.2. Sind Ihre Einwände zwar fristgerecht bei uns eingelangt (nach Punkt 20.1 AGB) aber nach unserer Auffassung unbegründet, teilen wir Ihnen dies in einer Stellungnahme mit. In diesem Fall können Sie
a. sich innerhalb von 1 Monat nach Erhalt unserer Stellungnahme an die Rundfunk- und Telekom-Regulierungs-GmbH (RTR) wenden (Punkt 32 (3)ff AGB) und/oder
b. innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungslegung den Rechtsweg bestreiten.
Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie Ihr Recht auf Geltendmachung von Einwendungen.
20.2.1 Nach Ablauf dieser Fristen gilt unsere Forderung als Ihnen anerkannt; wir informieren Sie darüber in unserer Stellungnahme.
Durch die Klausel soll eine Forderung als anerkannt gelten, sofern der Verbraucher nicht binnen drei Monaten Einwendungen erhebt. Typische Durchschnittsverbraucher gehen davon aus, nach Fristverstreichung die Rechnung nicht mehr bekämpfen zu können. Damit wird suggeriert, dass der Verbraucher mit dem Versäumen der Frist von drei Monaten sein Recht auf Erhebung von Einwendungen verliert. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers irreführend wiedergegeben, liegt doch im Unterlassen von Einwendungen nur ein deklaratorisches Anerkenntnis, eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung (RS0032666). Dies geht jedoch aus dem Text der inkriminierten Klausel nicht hervor, sodass die Klausel intransparent ist (siehe 7 Ob 84/12x). Zudem reicht es für das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG nicht aus, in den Schlussbestimmungen der AGB auf die Möglichkeit der Anrufung des ordentlichen Rechtsweges hinzuweisen.
Da darüber hinaus keine gleich langen bzw. kurzen Präklusionsfristen für Forderungen der Beklagten gegenüber dem Verbraucher vorgesehen sind, liegt auch ein auffallendes Missverhältnis der beiderseitigen Rechtspositionen vor, sodass die Klausel auch gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist.
Klausel 7:
2.20.2 Wenn Ihr Einwand unberechtigt war, können wir Ihnen die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenem Fälligkeitsdatum in Rechnung stellen.
Die Klausel ist unvollständig und intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil sie die wahre Rechtslage zum Nachteil des Verbrauchers nur unvollständig wiedergibt. Nach § 71 Abs 2a TKG kann nämlich auch der Verbraucher gesetzliche Zinsen ab Inkassotag für zu viel eingehobene Beträge verlangen.
Klausel 8:
30.7.1 Wenn Sie Einwände gegen den Einzelgesprächsnachweis haben, dann können Sie diese innerhalb von 3 Monaten nach der Ausstellung des Einzelgesprächsnachweises schriftlich geltend machen.
30.7.2 Nach dieser Frist gilt der Einzelgesprächsnachweis als anerkannt. Auf dieser Rechtswirkung und die in 30.7.1 geregelte Frist weisen wir Sie in jeder Rechnung gesondert hin.
30.7.3 Wir informieren Sie über Frist und Anerkennung auf jedem Einzelgesprächsnachweis.
Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB (siehe die Argumentation zu Klausel 6). Die Klausel erweckt beim typischen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass er eine falsche Abrechnung nicht mehr bekämpfen kann, wenn er nicht innerhalb der in der Klausel angeführten dreimonatigen Frist der Beklagten widerspricht bzw. dass er innerhalb von drei Monaten ab Rechnungslegung mit Klage dagegen vorgehen muss, wenn die Beklagte auf der Richtigkeit der Rechnung beharrt, obwohl durch das Unterlassen von Einwendungen nur ein deklaratorisches Anerkenntnis und somit eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung liegt (RS0032666). Dies geht aber aus dem Klauseltext nicht hervor, sodass die Klausel intransparent und damit nichtig ist.
Klausel 9:
3.2.1 Weiters verrechnen wir Ihnen eine Abschlagszahlung von 80 Euro je aktivierter SIM-Karte - für Vorteile (z.B Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift), die wir Ihnen bei Vertragsabschluss oder bei Abgabe eines weiteren Kündigungsverzichtes gewährt haben.
Diese Klausel konnten wir nicht erfolgreich bekämpfen. Das Gericht folgte nicht unserer Argumentation und wies die Klausel wegen Streitanhängigkeit zurück. Nach Ansicht des HG Wien ist diese Klausel bereits Gegenstand des Verfahrens zu 39 Cg 9/12k.
Das HG Wien hat T-Mobile eine Leistungsfrist von vier Monaten hinsichtlich des Verwendens der Klauseln, aber nicht hinsichtlich des "Sich-Berufens" auf bereits bestehende Verträge eingeräumt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 01.08.2013).
HG Wien 22.07.2013, 57 Cg 110/12w
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien