Von der Klage betroffen waren eine Zinsgleitklausel, Vorfälligkeitsentschädigungen, Zwangskonvertierungsrecht, Erklärungsfiktion zur Gehaltsverpfändung und AGB-Geltungsvereinbarung. Zum Urteil im Detail:
1. Zinsgleitklausel: Die an den bankeninternen 3-Monats-Refinanzierungssatz der Erste Group Bank AG gebundene Zinsgleitklausel ist gesetzwidrig und damit nichtig. Es sei bedenklich, dass die Erste Group Bank AG den 3-Monats-Refinanzierungssatz nicht nur nach der gegebenen Marktlage und nach einer festen SWAP-Formel berechnet, sondern ihrerseits einen nicht näher angeführten Aufschlag hinzu verrechnet. Für den Verbraucher sei zwar ersichtlich, dass die Sparkasse Bregenz einen Gewinnaufschlag (Marge) verrechnet, nicht aber, dass zum eigentlichen Refinanzierungssatz auch noch ein Aufschlag für die Erste Group Bank AG hinzu kommt. Somit könne der Verbraucher auf Basis der Klausel nicht abschätzen, ob sich die Entgelterhöhung auf den Kostenfaktor kurz- oder längerfristig auswirkt und wie sich dieser in der Zukunft entwickeln wird.
2. Vorfälligkeitsentschädigung: Die Klausel sieht für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits die Verrechnung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" iHv 3 % des vorzeitig rückgeführten Betrags vor, wenn mit ihrer Zustimmung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder während einer Zinsperiode zurückbezahlt wird. Die Klausel verstößt gegen § 16 Verbraucherkreditgesetz (VKrG).
3. Zwangskonvertierung: Die Klausel berechtigt die Bank - sollte der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen - die fällige Forderung jederzeit in Euro zu konvertieren und geltend zu machen. Das LG Feldkirch sah die Klausel als zulässig an, weil sie nur für den Zeitraum nach Fälligkeit gelte und wies die Klage in diesem Punkt ab. Der VKI wird im Auftrag der AK Vorarlberg dagegen Berufung erheben.
4. Gehaltsverpfändung: Eine Zugangsfiktion - die Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse - sowie auch, dass der Verbraucher bereits im Vorfeld die Ermächtigung zur Lohnpfändung erteilen soll, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG und ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
5. Geltungsvereinbarung der AGB: Eine Klausel, mit welcher die AGB und die Rahmenbedingungen für Finanzierungen nicht nur für den jeweils aktuellen sondern auch für alle künftigen Verträge und Finanzierungen vereinbart werden sollen, ist intransparent und gröblich benachteiligend, weil sie der Bank ermöglicht, für zukünftige Kreditverträge die für sie jeweils günstigere AGB-Variante auszuwählen.
Das Urteil wurde rechtskräftig (OLG Innsbruck 12.12.2013, 10 R 94/13v [rk]).
LG Feldkirch 25.07.2013, 5 Cg 140/12m
Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer