Will sich eine Fluglinie auf einen "außergewöhnlichen" Umstand berufen und damit von der Zahlung der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO befreien, dann muss sie nachweisen, dass sich eine Flugannullierung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, obwohl sie alle nach der Situation zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Der Beweis eines außergewöhnlichen Umstands alleine reicht nicht aus.
Im Anlassfall wurde der Flug einer Konsumentin von London Heathrow nach Wien am 20.12.2010 annulliert, weil der Flughafenbetreiber mangels ausreichendem Enteisungsmittel nur eine Rollbahn betrieb und damit den Flugverkehr um 2/3 reduzierte. Die Konsumentin wurde weder über ihre Fluggastrechte aufgeklärt, noch wurde ihr eine Umbuchung angeboten. Nach einer Nacht auf dem Flughafen und einer weiteren in einem Hotel organisierte sich die Konsumentin selbst einen Heimflug. Die Mehrkosten für den alternativen Flug und die Ausgleichsleistung nach der VO 261/2004 wollte die Fluglinie nicht zahlen.
Der OGH sprach der Konsumentin die Ausgleichsleistung von Euro 250,00 zu, weil die Fluglinie ihrer Behauptungspflicht nach Art 5 Abs 3 VO nicht nachgekommen ist. Die Fluglinie hat nicht einmal dargelegt, aus welchen Gründen die naheliegenste Maßnahme, nämlich die Umbuchung auf einen Flug, der durchgeführt wurde, nicht möglich gewesen ist.
Auch die Mehrkosten für den selbst organisierten Flug bekommt die Konsumentin ersetzt. Diese Unterstützungsleistung besteht unabhängig davon, ob sich eine Fluglinie auf außergewöhnliche unvermeidbare Umstände als Entlastung berufen kann.