Auch der Bauherrenausschluss ist bei einem Genossenschaftshaus nicht anwendbar. Die Rechtsschutzversicherung ARAG SE muss daher Deckung gewähren.
Ein Konsument hatte für einen geplanten Rechtsstreit hinsichtlich Fehlberatung zu einem Fremdwährungskredit um Rechtsschutzdeckung bei der ARAG SE Direktion für Österreich angesucht.
Die ARAG lehnte eine Deckung ab und berief sich auf die Ausschlussgründe Spekulationsausschluss und Bauherrenausschluss sowie darauf, dass eine Geltendmachung wegen Verjährung aussichtslos sei.
Der VKI führt im Auftrag des BMASK einen Musterprozess zur Klärung, ob die behaupteten Ausschlussgründe zur Anwendung kommen.
Das Handelsgericht Wien (HG Wien) weist darauf hin, dass bei Fremdwährungskrediten nicht Spekulationsabsichten sonder der Finanzierungswunsch im Vordergrund steht und der Spekulationsausschluss daher nicht anwendbar ist. Auch der Bauherrenausschluss greift im vorliegenden Fall nicht. Im Übrigen erscheinen die Ansprüche auch nicht verjährt.
Die ARAG muss daher für den geplanten Prozess Deckung gewähren.
Vor kurzem hatte auch das BGHS Wien ähnlich entschieden und eine Deckungspflicht der ARAG bestätigt.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.