Eingangs bestätigte das Gericht die Passivlegitimation der beklagten Partei. Die Beklagte bestritt diese mit der Begründung, nicht Verwenderin des Vertragsformblattes iSd § 28 KSchG zu sein. Sie sei nämlich nur Vertretung des Auftraggebers und nur dieser werde Vertragspartei. Nach Auffassung des Gerichtes liegt jedoch das von der Rechtsprechung geforderte erhebliche Eigeninteresse an der Verwendung der Vertragsformblätter vor. Die zahlreichen Kunden der Beklagten hätten keinen Einfluss auf die Gestaltung der Vertragsformblätter. Außerdem solle die Beklagte nach dem Vertragsformblatt dazu ermächtigt werden, die Forderung selbst einziehen zu dürfen. Das spräche dafür, dass sie ihr Honorar einbehalte und den Restbetrag an den Auftraggeber überweise. Außerdem sollen Zahlungen zuerst auf Inkassokosten und erst dann auf die Gläubigerforderung und Zinsen verrechnet werden, sprich, das Inkassobüro solle zuerst befriedigt werden. Passivlegitimation sei daher gegeben.
Folgende Klauseln hatte das Gericht zu beurteilen und für unzulässig erklärt:
1. "Ich (Wir) anerkenne(n) die Schuld, bestehend aus Kapital samt Zinsen, Nebenkosten und Eintreibungskosten wie oben angeführt."
2. "Ich(Wir) anerkenne(n) hiermit ausdrücklich die unten aufgeschlüsselte Forderung zuzüglich der noch auf die Dauer der sich ergebenden Laufzeit zu errechnenden Evidenzkosten und Zinsen."
Die beiden Klauseln verstoßen aufgrund der im Urteil dargestellten Unklarheiten in den Kostenaufstellungen und den darauf bezugnehmenden Anerkenntnisklauseln gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Der Konsument finde bei Betrachtung des Formulars (abgebildet im Urteil) hier zwei Kostenaufstellungen und zwei Anerkenntnisklauseln vor, die nicht deckungsgleich sind. Bei kundenfeindlichster Auslegung verstoßen die Klauseln daher gegen das Gebot der Verständlichkeit.
3. "Um bei der Durchsetzung des Pfandrechts unnötige Kosten zu vermeiden, bin ich damit einverstanden, dass Sie mich für den Fall der Nichtberichtigung einer fälligen Forderung auffordern, meine Ermächtigung dazu zu erteilen, dass Sie berechtigt sind, - ohne dass es der Erwerbung eines vollstreckbaren Titels und der gerichtlichen Zwangsversteigerung bedarf - die verpfändete Forderung durch Einziehung bei einem meiner Dienstgeber zu verwerten. Diese Aufforderung ist an die von mir Ihnen zuletzt bekanntgegebene Adresse zu übermitteln und hat eine Rückäußerungsfrist von 14 Tagen und den besonderen Hinweis zu enthalten, dass im Falle meiner Nichtäußerung meine Ermächtigung als erteilt gilt."
Die Klausel erwecke den Anschein, dass die beklagte Partei jedenfalls bei Zustimmung zu dieser Klausel berechtigt sei, die Forderung beim Dienstgeber des Verbrauchers einzuziehen. Richtig sei allerdings, dass die Beklagte dies nur dürfe, wenn sie dazu vom Pfandrechtsinhaber, also vom Gläubiger des Schuldners und ihrem Auftraggeber ermächtigt worden sei. Diese Information finde sich im Vertragsformblatt nicht. Daher werde die Rechtslage falsch dargestellt, die Klausel ist intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.
4. "Auszufüllen vom Gattenteil, Lebensgefährt(e) als Bürge."
Diese Klausel befand sich in einem Kasten mit der Überschrift "Selbstauskunft - Persönliche Daten werden vor Missbrauch geschützt". Darunter befand sich ein Feld mit Daten, die vom Verpflichteten auszufüllen sind und ein Feld mit Daten, "Auszufüllen vom Gattenteil. LebensgefährtEUR als Bürge". Der VKI hatte die Klausel als gröblich benachteiligend inkriminiert, weil es für den Versuch, durch eine etwaige Unterzeichnung aufgrund der Aufforderung zur Selbstauskunft einen Gatten oder Lebensgefährten als weitere Sicherheit zu gewinnen keine sachliche Rechtfertigung gäbe. Diese Klausel wurde von der Beklagten als rechtswidrig anerkannt, weil eine derartig knapp formulierte Einladung zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages aus rechtlicher Sicht problematisch sei.
Folgende Klauseln wurden hingegen als zulässig erkannt:
5. "Zur Sicherstellung dieser Forderungen verpfände ich dem von Ihnen vertretenen Gläubiger den pfändbaren Teil meiner mir jetzt und künftig zustehenden Ansprüche gegen meine(n) jeweiligen Arbeitgeber/bezugs-/pensionsauszahlende Stelle. Weiters erstreckt sich dies auch auf allfällige Ansprüche nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz."
Eine Verpfändung könne grundsätzlich auch für bedingte bzw zukünftige Forderungen erfolgen, wenn diese zur Zeit der Pfandrechtseinräumung ausreichend individualisierbar sei, was hier zuträfe. Die Grundforderung des Gläubigers sei bekannt und die hinzukommenden Kosten des Inkassobüros seien jedenfalls ausreichend eingegrenzt. Die Klausel sei daher nicht intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil aufgrund der unzureichenden Kostenaufstellungen nicht klar sei, hinsichtlich welcher Forderung einer Verpfändung zugestimmt werden solle. Die Klausel verstoße auch nicht gegen § 12 KSchG. Wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung des Schuldners und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug des Schuldners die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen dürfe, sei eine analoge Anwendung des § 12 KSchG ausgeschlossen (RS0108387). Diese Konstellation liege hier nach dem Vertragsformblatt vor.
6. "Ich ermächtige Sie weiters die bezugsauszahlende Stelle, von einer nach Fälligkeit der Forderung an mich gerichteten Aufforderung zur Erteilung der Zustimmung zur Einziehung der verpfändeten Forderung, in Kenntnis zu setzen."
7. "Sie sind berechtigt, sodann meine(n) Arbeitgeber/bezugs-/pensionsauszahlende Stelle von dieser Verpfändung zu verständigen und diese in meinem Namen zu ermächtigen, Ihnen die Auskünfte über meine Bezüge zu erteilen."
Der VKI brachte vor, dass aus den Klauseln, insbesondere in Zusammenhalt mit Klausel 3, nicht klar sei, wer der zur Verwertung berechtigte Pfandrechtsgläubiger sein solle. Die Klausel sei daher intransparent. Dieser Ansicht ist das Gericht nicht gefolgt. Aus dem Wort "weiters" in Klausel 6 sei für die Ansicht des Klägers nichts zu gewinnen, weil dieses nur darauf hindeute, dass eine weitere Vereinbarung mit dem Schuldner getroffen werden solle. Der andere Vertragspartner bzw Adressat der Erklärung gehe aber eindeutig aus den zwei verschiedenen gewählten Formulierungen hervor. (" Zur Sicherstellung dieser Forderungen verpfände ich dem von Ihnen vertretenen Gläubiger den ….‘"; "Ich ermächtige Sie weiters die bezugauszahlende Stelle,…"). Schon rein grammatikalisch könne es sich dabei nicht um denselben Adressaten handeln und gehe aus dem übrigen Vertragsformblatt an mehreren Stellen hervor, dass die beklagte Partei beauftragt worden sei, die Forderung für den Gläubiger einzutreiben. Gleiches gelte auch für Klausel 7.
Die Beklagte hat weiters folgende Handlungspraktiken zu unterlassen:
a.) mit Verbrauchern entgeltliche Zahlungsaufschübe abzuschließen ohne vor Vertragsabschluss die in § 6 VKrG genannten Informationen zu erteilen und
b.) mit Verbrauchern nach Eintritt des Verzugsfalles Vereinbarungen über die Erstattung von Betreibungskosten abzuschließen, ohne diese Kosten konkret gesondert aufzuschlüsseln.
Auch bezüglich des Begehrens nach § 28a KSchG sei die Beklagte passivlegitimiert. Die Beklagte wandte ein, nicht die Kreditgeberin zu sein. Nur diese müsse dem Verbraucher nach dem VKrG die geforderten Informationen erteilen. Nach dem HG Wien fehle bei der Ratenvereinbarung der Hinweis für den Gläubiger tätig zu sein. Im Gegenteil finde sich zunächst der Hinweis "senden Sie und diese Rückzahlungsvereinbarung ausgefüllt zurück" und weiter unten die Mitteilung "Zahlung können zuerst auf Inkassokosten und dann auf Gläubigerforderung und Zinsen verrechnet werden. Das erwecke den Eindruck, als wäre Vertragspartner der Rückzahlungsvereinbarung die Beklagte. Die Beklagte sei daher als Kreditgeberin anzusehen. Außerdem dürfe nach Ansicht des Gerichts auch ein Stellvertreter beim Vermitteln eines Vertragsabschlusses nicht gegen gesetzliche Gebote und Verbote verstoßen, die das Verbraucherrecht zwingend vorsähe um sich dann unter Berufung darauf, nicht Vertragspartner zu sein, von der Unterlassungsverpflichtung befreien zu können.
Zu Klausel a.): Bei der Ratenzahlungsvereinbarung liege ein entgeltlicher Zahlungsaufschub iSd § 25 VKrG vor. Der Begriff Zahlungsaufschub sei weder in der Verbraucherkredit-RL noch im VKrG definiert, in der Lehre werde jedoch vertreten, dass sowohl volle als auch reine Stundungen darunter fielen (Zöchling-Jud in Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht (2010) § 25 Rz 15). Zur ebenfalls nicht definierten Entgeltlichkeit normiere die RL zwei bedeutende Ausnahmen, die auf den Umfang des Begriffes Entgeltlichkeit schließen ließen. Art 2 Abs 2 lit f und j RL 2008/48 EG nehme zins- und gebührenfreie Kreditverträge und Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben, aus. Alleine die Vereinbarung von Verzugszinsen stelle nach der RV 650 BlgNr24. GP, 33-34, die Entgeltlichkeit iSd Gesetzes nicht her. Im vorliegenden Fall würden neben Verzugszinsen auch monatliche Evidenzkosten und auch Erhebungskosten miteinbezogen bzw sollen diese anerkannt werden. Somit liege Entgeltlichkeit vor. Es bestehe auch kein Zweifel, dass die gegenständliche Vereinbarung zumindest unter den Begriff der reinen Stunden falle. Die nach dem VKrG geforderten Informationen wären daher zu erteilen gewesen.
Zu Klausel b.): Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich die Verpflichtung zur Bezahlung außergerichtlicher Betreibungskosten zwar ex lege aus dem Gesetz, jedoch nicht nur aus § 1333 Abs 2 ABGB, sondern auch aus § 6 Abs 1 Z 15 KSchG. Die letztgenannte Bestimmung habe ihren Anwendungsbereich durch Einführung von EUR 1333 Abs 2 ABGB eben nicht verloren. Die Aufschlüsselung der Kosten verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG, weil die zwei Kostenaufstellungen mit unterschiedlichen Betragshöhen kein klares Bild von den zu tragenden Betreibungskosten gäbe. Es lasse sich auch das Verhältnis zwischen der Höhe der betriebenen Forderung und der für die Betreibung anfallenden Kosten im Endergebnis nicht klar erkennen. Die Forderung des Klägers auf Aufschlüsselung der Kosten nach Einzelleistungen beurteilte Gericht leider nicht mehr.
Der Beklagten wurde eine Leistungsfrist von drei Monaten für die Verwendung der Klauseln eingeräumt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand 25.11.2013).
HG Wien 14.11.2013, 18 Cg 79/13a
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien