Zum Inhalt

OGH zu Änderungskündigung durch Monopolisten im Bereich der Daseinsvorsorge (hier Wasserversorgung)

OGH zur Frage, ob ein Wasserversorger im Wege der Änderungskündigung eine Wasserbereitstellungsgebühr von ihren bestehenden Kunden verlangen darf.

Dem Verfahren liegt Rechtsstreit zwischen Kunden und der Stadtwerke Klagenfurt AG als privater Wasserversorger zugrunde. Die Stadtwerke hatten bei VWasserversorgungsverträgen durch eine Änderungskündigung die Entgelte einseitig erhöht. Die Kläger begehren die Feststellung, dass das erhöhte Entgelt nicht eingehoben werden darf bzw der Wasserbezug nicht technisch beschränkt werden darf.

Der OGH geht davon aus, dass im Bereich der freien Marktwirtschaft es nicht zulässig sei, ein Dauerschuldverhältnis außerordentlich zu kündigen und in der Folge ein höheres Entgelt zu verlangen (Änderungskündigung), weil die vereinbarte Leistung wegen vermeidbarer Kalkulationsfehler mit den vereinbarten Entgelten nicht kostendeckend erbracht werden kann. Beide Vertragsteile tragen in solchen Fällen das Risiko der Insolvenz solcher Unternehmer. (Eine ordentliche Kündingung gemäß Vertrag wäre allerdings durchas zulässig.)

Bei einem Monopolisten (hier Stadtwerke Klagenfurt AG) hingegen kommt es für die Frage, ob unternehmerische Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg und zur Insolvenzgefahr führen, kostenmäßig auf die Kunden im Weg der außerordentlichen Änderungskündigung überwälzt werden können, darauf an, ob im Vorhinein die Fehlerhaftigkeit der wirtschaftlichen Entscheidung erkennbar war.

Für die Frage der Erkennbarkeit der fehlerhaften wirtschaftlichen Entscheidung durch die Vertretungsorgane des Unternehmens ist der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB heranzuziehen. Ist dies zu bejahen, dann ist eine Änderungskündigung ausgeschlossen. In diesem Fall ist wäre es die Pflicht der jener Gebietskörperschaft, die die Aufgabe der Daseinsvorsorge an den Monopolisten ausgelagert hat, die Insolvenz durch ausreichende Dotierung abzuwenden. Ist hingegen für den Monopolisten die wirtschaftliche Fehlentscheidung - gemessen am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB - nicht erkennbar bzw erst nachträglich feststellbar, dann kann der Monopolist die Folgen einer solchen Entscheidung auf die Kunden überwälzen.

OGH 28.11.2013, 6 Ob 182/13b

Anmerkung: Das Verfahren wird nun in erster Instanz fortgesetzt, um diese Fragen abzuklären.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig

EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) geklagt. Gegenstand waren zwei unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffend eine Indexanpassung von Strom- und Gaspreisen.

VKI: Erfolgreicher Musterprozess gegen EVN-Preiserhöhung

VKI: Erfolgreicher Musterprozess gegen EVN-Preiserhöhung

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK für einen Verbraucher einen Musterprozess gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) betreffend eine Erhöhung des Gaspreises durch die EVN geführt.

Unterlassungserklärung von Burgenland Energie

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die BE Solution GmbH (BE), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Burgenland Energie AG, wegen zehn unzulässiger Klauseln in einem Wärmekomfortvertrag (mehrKomfortpaket der Energie Burgenland Service GmbH als Rechtsvorgängerin der BE Solution GmbH) abgemahnt.

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die ENSTROGA GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 12 Klauseln, darunter Regelungen zur Kündigung des Vertrages, Steuern und Gebühren, sowie Zahlungsverzug und Gerichtsstand beanstandet wurden. ENSTROGA ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang