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Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die ENSTROGA GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 12 Klauseln, darunter Regelungen zur Kündigung des Vertrages, Steuern und Gebühren, sowie Zahlungsverzug und Gerichtsstand beanstandet wurden.  ENSTROGA ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Die Klauseln im Einzelnen:

  1. nach Ablauf von 12 Monaten kann der Vertrag von Kunden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen ordentlich gekündigt werden.
  2. Wünscht der Kunde die Versendung aller vertragsrelevanten Unterlagen per Post, so kann er dieses für eine Pauschale in Höhe von EUR 5,99 brutto/Monat bei ENSTROGA in Auftrag geben.
  3. Darüber hinaus ist ENSTROGA berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei (z.B. KSV) übe reine geführte Zwangsvollstreckung, eine erfolglose Pfändung oder einen Eintrag in das Vermögensverzeichnis zu kündigen.
  4. Die Parteien können diesen Vertrag im Fall einer Übersiedlung des Kunden mit einer Frist von zwei Wochen zum Auszugstermin per Brief, Fax oder E-Mail kündigen.
  5. Die von ENSTROGA angegebenen Preise sind Nettopreise. Nicht im angegebenen Energiepreis enthalten sind daher jegliche Steuern, Abgaben, Zuschläge, Gebühren und Beiträge, zu deren Aufwendung und/oder Tragung ENSTROGA aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist, […]. Diese zusätzlichen Bestandteile der Energiekosten sind nicht im Energiepreis inkludiert und daher - unabhängig von deren Bestand/Höhe bei Vertragsabschluss - zusätzlich vom Kunden zu tragen.
  6. In Tarifen mit einem Neukundenbonus werden wir dem Kunden diesen gewähren, sofern er durch uns zwölf Monate ununterbrochen im selben Tarif beliefert worden ist.
  7. Die Höhe der Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung beträgt drei monatliche Teilzahlungsbeträge bzw. im Rahmen der Grundversorgung einen monatlichen Teilzahlungsbetrag, jedoch mindestens EUR 150,-- bei den Kundengruppen Haushalt.
  8. Bei Manipulation oder Umgehung der Messgeräte wird ENSTROGA eine Pönale von 25 % der letzten ordnungsgemäßen Bruttojahresabrechnung berechnen.
  9. Bei Zahlungsverzug nach Ablauf der in der Rechnung gesetzten Frist werden Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verrechnet, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens.
  10. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenverordnung liegen dürfen.
  11. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist - mit Ausnahme von Personenschäden - auf EUR 1.500,-- pro Schadensfall beschränkt.
  12. Gerichtsstand ist Wien. Für Verbraucher i.S. d. § 1 Abs 1 Nr. 2 gilt der Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG.

 

Vergleich geschlossen am 21.02.2024 vor dem Handelsgericht Wien, 41 Cg 69/23i
Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer

 

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