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OGH verbietet Zahlscheinentgelt

Einhebung von Strafentgelten für die Bezahlung von Rechnungen statt per Einzugsermächtigung durch Zahlschein oder Onlinebanking ist unzulässig!

In einem Verfahren gegen T-Mobile - das der VKI im Auftrag des Sozialministeriums führte - entschied der OGH nun endgültig, dass die Verrechnung von Zahlscheinentgelten gesetzwidrig ist.

Seit 1.11.2009 verbietet § 27 Abs 6 zweiter Satz ZaDiG (Zahlungsdienstegesetz) die Verrechnung von Strafentgelten für die Bezahlung per Zahlschein oder Onlinebanking.

Trotzdem wurden diese Strafentgelte weiterhin von Unternehmen verrechnet. Die Angelegenheit wurde schlussendlich auch dem EuGH vorgelegt, wobei dieser klarstellte, dass es sich bei Zahlscheinen um "Zahlungsinstrumente" handelt und ein Verbot eines "Zahlscheinentgeltes" nicht dem EU-Recht widerspricht.

Nunmehr liegt auch ein Urteil des OGH vor, das die Verrechnung von Strafentgelten für die Zahlung einer Rechnung mit Zahlschein oder Erteilung eines Überweisungsauftrages im Onlinebanking verbietet.

Das Verbot der Verrechnung von Zusatzentgelten gilt auch für Versicherungsverträge, stellte der OGH in einem obiter dictum klar.

Konsumenten haben nun einen Anspruch darauf, die bezahlten Zahlscheinentgelte zurückfordern.

Daher bietet der VKI - im Auftrag des Sozialministeriums - als Service eine kostenlose Sammelaktion "Rückforderung von Zahlscheinentgelten" an. Diese Aktion ist vorerst mit 30.09.2014 befristet.

Sammelaktion Rückforderung von Zahlscheinentgelten - www.verbraucherrecht.at

OGH 17. Juni 2014, 10 Ob 27/14i
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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