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Urteil: OGH: Fluglinie haftet bei Sturz am Flughafen für Erfüllungsgehilfen

Stürzen Passagiere einer Fluglinie am Flughafen, so kommt eine vertragliche Haftung der Fluglinie in Betracht, wenn die Verkehrssicherung mangelhaft war. Eine vertragliche Haftung des Flughafenbetreibers scheidet hingegen aus. Der Vertrag zwischen Fluglinie und Flughafen entfaltet nämlich keine Schutzwirkungen zugunsten der Passagiere.

Eine ältere Dame hatte einen Flug von Wien nach Bukarest gebucht, war in der Abfertigungshalle am Flughafen Wien Schwechat wegen einer durch Kot verunreinigten Stelle gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Für die Reinigung war vom Flughafenbetreiber ein selbständiges Reinigungsunternehmen beauftragt worden.

Die geschädigte Konsumentin klagte in der Folge den Flughafenbetreiber, da dieser seiner Verpflichtung zur Reinigung nicht nachgekommen sei.

Der OGH geht davon aus, dass der Flughafenbetreiber nicht für den Schaden haftet.

Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zwischen der Fluglinie und dem Flughafenbetreiber scheidet nämlich aus. Zwar bestehen Schutz-und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis zwischen Fluglinie und Flughafenbetreiber auch gegenüber dritten Personen, die erkennbar gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Allerdings hat der Dritte in der vorliegenden Konstellation auf Grund der eigenen vertraglichen Beziehung zur Fluglinie einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat, weshalb ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen ist.

Die Geschädigte hätte sich vielmehr an die Fluglinie zu wenden, welche im Rahmen des Beförderungsvertrages dafür sorgen muss, dass geeignete Flächen für Check-In, Kofferaufgabe und Sicherheitskontrolle zur Verfügung stehen und gefahrlos benützt werden können. Auch die Rolltreppen und die Abflughalle zählen zu jenen Flächen, die zur Verfügung gestellt werden müssen, damit die Passagiere zum Flugzeug gelangen.

Lagert die Fluglinie diese Pflichten an ein anderes Unternehmen aus, dann wird dieses als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie in deren Pflichtenkreis tätig. Die Fluglinie haftet demnach für Erfüllungsgehilfen, also für den Flughafenbetreiber oder ein von diesem eingesetztes selbstständiges Reinigungsunternehmen.

Eine deliktische Haftung des Flughafenbetreibers – etwa nach § 1319a ABGB - scheidet ebenfalls aus, weil die Voraussetzungen des § 1315 ABGB für die Annahme eines Auswahl- und/oder Überwachungsverschuldens des beklagten Flughafenbetreibers im konkreten Fall nicht vorliegen.

OGH 26.6.2014, 8 Ob 53/14y
Klagevertreter: Mag. Leopold Zechner, RA in Bruck an der Mur

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