Eine Konsumentin buchte über das Internet bei einer spanischen Fluglinie Flugscheine um EUR 241,48. Für die Aufgabe des Gepäcks verrechnete die Fluglinie zusätzlich eine Gebühr von EUR 10 pro Koffer und Flug. Das spanische Recht sah vor, dass Fluglinien verpflichtet sind, im Rahmen des Flugpreises neben den Fluggästen deren Gepäck mit den durch Rechtsverordnung festzulegenden Beschränkungen seines Gewichts befördern.
Gem Art 22 Abs 1 VO (EG) 1008/2008 legen Luftfahrtunternehmen ihre Flugpreise frei fest. Laut EuGH ist die VO (EG) 1008/2008 auf die Festsetzung der Preise für die Gepäckbeförderung anwendbar.
Nach Art 23 Abs 1 VO (EG) 1008/2008 ist es zum einen erforderlich, dass die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises für den Flugdienst immer als Bestandteile des zu zahlenden Endpreises ausgewiesen werden, und zum anderen, dass die Zusatzkosten für einen Dienst, der für den Luftverkehrsdienst als solchen weder obligatorisch noch unerlässlich ist, auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und ihre Annahme durch den Kunden auf "Opt-in"-Basis erfolgt.
Bei dem Preis, der für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks von Fluggästen zu zahlen ist, handelt es sich um fakultative Zusatzkosten, da ein solcher Dienst nicht als obligatorisch oder unerlässlich für die Beförderung der Fluggäste anzusehen ist.
Hingegen ist nicht aufgegebenes Gepäck, dh das Handgepäck, grundsätzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen, so dass für seine Beförderung kein Zuschlag verlangt werden darf, sofern es die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen erfüllt.
Die Fluglinie darf daher für die Aufgabe des Gepäcks neben dem Flugpreis Zusatzkosten verlangen, wenn diese auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und ihre Annahme durch den Kunden auf "Opt-in"-Basis erfolgt.
EuGH 18.9.2014, C-487/12 (Vueling Airlines)