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Haftung des Geschäftsführers bei fehlender Haftpflichtversicherung

Schließt ein Geschäftsführer für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen bei zu geringer Eigenkapitalausstattung keine Haftpflichtversicherung ab, kommt eine Haftung gegenüber den geschädigten Anlegern wegen Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht.

Ein Konsument hatte im Juni 2001 einen AMIS Generationenplan abgeschlossen und war dabei von der UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH falsch beraten worden (OLG Wien 2 R 238/09y, vgl. VR-Info 6/2010).

In der Folge ging die UOP in Konkurs, der Konsument klagte den Geschäftsführer der UOP. Dieser habe es zu verantworten, dass die UOP keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Der VKI unterstützte den Konsumenten dabei im Auftrag des Sozialministeriums.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) verweist darauf, dass Geschädigte den Geschäftsführer einer GmbH in Anspruch nehmen können, wenn dieser ihnen durch Verletzung eines Schutzgesetzes einen Schaden zugefügt hat.

Nach den tatsächlich erbrachten Leistungen war die UOP als Wertpapierdienstleister tätig und hätte dafür eine Konzession benötigt. Mangels ausreichender Eigenkapitalausstattung wäre nach dem WAG 1996 eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen gewesen. Der Nichtabschluss ist laut OGH als Verletzung eines Schutzgesetzes zu werten.

Der OGH hebt daher die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Das Erstgericht wird noch Feststellungen zu treffen haben, wie sich der Abschluss einer Berufshaftplichtversicherung ausgewirkt hätte.

OGH 28.8.2014, 6 Ob 32/14w
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Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien

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