Das HG Wien erklärte jene Klausel für ungültig, die vorsieht, dass die in den Flugplänen angegebenen Zeiten sich zwischen dem Datum der Publikation und dem Datum des Reiseantrittes ändern können und auch nicht einen Teil des zwischen der AUA und dem buchenden Kunden abgeschlossenen Vertrages darstellen und des weiteren, dass es möglich ist, dass die AUA die Flugzeiten in der Folge ändern muss:
"Die in Flugplänen angegebenen Zeiten können sich zwischen dem Datum der Publikation und dem Datum Ihrer Reise ändern. Wir können sie Ihnen daher nicht garantieren und sie stellen auch nicht einen Teil des Vertrages mit uns dar. Bevor wir Ihre Buchung akzeptieren, werden wir Sie über die vorgesehenen Flugzeiten informieren; diese sind auch auf Ihrem Ticket angegeben. Es ist möglich, dass wir die Flugzeiten in der Folge ändern müssen, sofern Sie uns Kontaktdaten zur Verfügung stellen, werden wir Sie über derartige Änderungen informieren."
Das Gericht erachtete einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, denn die Klausel lässt unbeschränkte einseitige Änderungen der ursprünglich vorgenommenen vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der Flugzeiten durch die AUA zu. Damit können An- und Abflugzeiten unbeschränkt geändert werden. Eine Leistungsänderung ist aber nur dann zulässig, wenn sie im Vorhinein ausgehandelt wurde; die Aufnahme in AGB oder Vertragsformblätter genügt nicht. Im Übrigen sind dem Änderungsvorbehalt keine inhaltlichen Grenzen gesetzt, weshalb weder eine geringfügige noch eine sachlich gerechtfertigte Änderung vorliegt. Da die Klausel sohin auch gröblich benachteiligend ist, verstoßt sie sowohl gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG als auch nach § 879 Abs 3 ABGB.
Das Begehren, folgende Klauseln in Buchungsbestätigungen nicht mehr zu verwenden und sich nicht mehr darauf zu berufen, wurde hingegen abgewiesen:
"Alle Angaben vorbehaltlich Änderungen. Änderungen der Transportzeiten bleiben ausdrücklich vorbehalten."
Buchungsbestätigungen seien keine AGB, argumentierte das Gericht. Diese werden nach vorgenommener Buchung und abgeschlossenem Vertrag übermittelt. Darin enthaltene Klauseln wurden daher, sofern sie nicht bereits in den Vertrag einbezogen wurden, auch nicht Bestandteil des mit dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrages.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 02.06.2015, 57 Cg 39/14g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien