Zum Inhalt

VKI: Zusatzentgelt in Heimverträgen rechtswidrig

Gerichte erklären Klauseln der Lebenshilfe Wien für unwirksam

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Lebenshilfe Wien einen Musterprozess und zwei Verbandsklagen. Streitpunkt: Ein pauschales Entgelt in Höhe von monatlich 280 Euro, das Heimbewohnerinnen und -bewohner für nicht näher genannte Zusatzleistungen zahlen sollten. Die zugrundeliegenden Vertragsklauseln wurden von den Gerichten als gesetzwidrig anerkannt. Kündigungsdrohungen gegen Betroffene, die die Entgelte nur unter Vorbehalt gezahlt hatten, konnten ebenfalls abgewehrt werden. Urteil und Unterlassungsvergleich sind rechtswirksam.

Die Lebenshilfe betreibt in Wien 12 Heime für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Der Fonds Soziales Wien fördert - im Rahmen des vollbetreuten Wohnens - die sogenannte Grundbetreuung. In Heimverträgen der Lebenshilfe Wien waren darüber hinaus Zusatzleistungen vorgesehen, z.B. eine Begleitung bei Arztwegen, Betreuung bei Krisen oder eine Dokumentation des Taschengeldes. Diese sollten die HeimbewohnerInnen mit einem pauschalen Entgelt aus ihren eigenen monatlichen Zuwendungen abgelten - unabhängig davon, ob solche Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden.

Eine Klausel legte fest, dass Zusatzleistungen zusammen mit der Grundleistung bestellt werden. Trotz Förderung durch den Fonds Soziales Wien hätte demnach jeder Heimbewohner und jede Heimbewohnerin zusätzlich 280 Euro im Monat an die Lebenshilfe zu zahlen gehabt.

In einem Musterprozess ging der VKI zunächst gegen diese verpflichtende Bestellung von Zusatzleistungen vor. In den Verträgen wurde zwischen der Grundversorgung und den sogenannten Zusatzleistungen nicht ausreichend unterschieden, erklärt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI. Die Zusatzleistungen wurden nicht näher spezifiziert und waren auch nur als Block bestellbar. Der Oberste Gerichtshof sah die entsprechende Klausel schließlich als intransparent und daher unwirksam an. Die Lebenshilfe wurde dazu verurteilt, die unter Vorbehalt geleisteten Entgelte zurückzuzahlen.

In weiterer Folge strengte der VKI eine Verbandsklage gegen die Lebenshilfe an. Gegenstand war neben der bereits genannten Klausel eine weitere Bestimmung, mit der die Zusatzentgelte geregelt wurden. Zur ersten Klausel gab es ein Anerkenntnisurteil, die zweite Klausel wurde nunmehr vom Oberlandesgericht Wien (OLG) rechtskräftig für unwirksam erklärt.

Trotzdem wollte die Lebenshilfe Wien auf das Zusatzentgelt nicht verzichten und setzte geänderte Verträge auf, in denen - diesmal unter der Bezeichnung Differenzentgelt - erneut Zusatzentgelte vereinbart wurden.

Im Begleitschreiben an die Betroffenen war dazu Folgendes zu lesen: Falls wir bis zum 16. Juni 2014 nichts von Ihnen hören oder Sie den Betreuungsvertrag nicht rechtsverbindlich und nicht vorbehaltlos unterschreiben, müssen wir Sie leider darauf hinweisen, dass wir gezwungen sind, den bisherigen Vertrag zu kündigen.

Als sich die von Sachwaltern vertretenen HeimbewohnerInnen gegen eine Vertragsänderung aussprachen, drohte die Lebenshilfe mit der Kündigung des Heimvertrages.

Dagegen ging der VKI mit einer weiteren Verbandsklage und einer einstweiligen Verfügung (EV) vor.

Mit Erfolg: Das OLG Wien verbot eine solche Vorgangsweise bis zur Beendigung des Hauptverfahrens. Nun hat sich die Lebenshilfe auch in einem Unterlassungsvergleich mit den VKI dazu verpflichtet, keinen weiteren Druck auf die HeimbewohnerInnen auszuüben.

Der Fonds Soziales Wien fördert nur die Grundbetreuung, so Rechtsexperte Dr. Kolba. Diese Förderung ist der Lebenshilfe Wien offenbar zu gering, weshalb sie - ohne jedoch für die gesetzlich gebotene Transparenz zu sorgen - mit ihren Heimbewohnern ein pauschales Zusatzentgelt für Leistungen vereinbarte, die die Heimbewohner unter Umständen gar nie in Anspruch nehmen würden. Das ist klar ein Verstoß gegen die Regelungen zum Heimvertrag im Konsumentenschutzgesetz. Es ist bedauerlich, dass dieser Rechtsstreit über Jahre und über den Köpfen der Heimbewohner ausgetragen werden musste!

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Reservierungskosten Pflegeheim

Reservierungskosten Pflegeheim

Aufgrund einiger Anfragen zum Thema „Reservierungskosten“ für ein Pflegeheim informieren wir Sie über Ihre Rechte.

LG Klagenfurt: unzulässige Klauseln im Heimvertrag AHA Seniorenzentrum Grafendorf

Der VKI ging gegen die AGB des AHA Seniorenzentrums Grafendorf vor, wobei aus ursprünglich 25 Klauseln der Abmahnung mangels uneingeschränkter Unterlassungserklärung wegen 7 Klauseln die Klage eingebracht wurde. Hinsichtlich 2 Klauseln kam es zu einem Anerkenntnis der Beklagten, die restlichen 5 eingeklagten Klauseln hat das LG Klagenfurt nun rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt.

Versäumungsurteil gegen die 24h-Betreuungsagentur Rodlauer k.s.

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die 24h-Betreuungsagentur Rodlauer k.s. wegen einiger Vertragsbedingungen geklagt, u.a. wegen Preisintransparenz, einer Klausel über die Verschwiegenheitspflicht und einer Konkurrenzklausel. Es erging ein Versäumungsurteil.

Unterlassungserklärung der Harmony & Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die 24h-Betreuungsagentur Harmony & Care GmbH wegen zweier Klauseln in ihrem Vermittlungsvertrag abgemahnt. Es handelt sich dabei um die Klauseln über den Beitrag zu den Reisekosten und der Organisation sowie um ein nachvertragliches Konkurrenzverbot inkl. Vertragsstrafe. Da diese Klauseln nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen im ABGB, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung (PB-VO) und auch des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) verstoßen, wurde die Harmony & Care GmbH abgemahnt. Die Agentur hat zu beiden Klauseln umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der STADT SALZBURG Senioreneinrichtungen

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Stadt Salzburg (Senioreneinrichtungen) wegen elf Klauseln in ihrem Seniorenwohnhausvertrag abgemahnt. Davon umfasst sind ua Klauseln über eine einseitige Entgelterhöhung, Kündigung, Räumung bzw Benützungsentgelt für ein nicht rechtzeitig geräumtes Zimmer oder die Zahlung der Differenz infolge Nichtzahlung durch die Sozialhilfe. Da diese Klauseln nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), va des Heimvertragsrechts (§§ 27b ff KSchG) und auch des ABGB verstoßen, wurde die Stadt Salzburg abgemahnt. Die Stadt Salzburg hat zu allen Klauseln am 24.06.2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang