Nach den üblichen vertraglichen Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten sind Negativzinsen auszuzahlen bzw. gutzuschreiben. Der Ausschluss von Negativzinsen durch Einführen einer 0 % Grenze ist daher gesetzwidrig.
Die Unicredit Bank Austria versandte im Februar 2015 an Fremdwährungskreditnehmer ein Schreiben, in dem im Zusammenhang mit dem negativen LIBOR darauf hingewiesen wurde, dass bei bestehenden Kreditverträgen keine Negativverzinsung erfolgt. Als Untergrenze soll hingegen ein Sollzinssatz von 0,00001 % gelten.
Ein derartiger Ausschluss von Negativzinsen ist aus Sicht des VKI allerdings nicht zulässig, vielmehr muss nach den gängigen Kreditvereinbarungen auch eine negative Verzinsung möglich sein. Der VKI brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage ein.
Das Handelsgericht Wien folgt dem VKI in einer aktuellen Entscheidung. Demnach ergibt sich aus dem Kreditvertrag, dass die Bank dem Kreditnehmer bei entsprechender Entwicklung des zugrundeliegenden Indikators auch Negativzinsen gutzuschreiben bzw. auszuzahlen hat. Das Einführen einer Untergenze widerspricht den gesetzlichen Vorgaben im Konsumentenschutzgesetz.
Damit liegt nach der Entscheidung des LG Feldkirch eine weitere verbraucherfreundliche Entscheidung zum Thema Negativzinsen vor.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien, 24.9.2015, 57 Cg 10/15v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien