Zum Inhalt

Urteil: OLG Wien: Preiserhöhung durch Sky Österreich unzulässig

Der Pay-TV Anbieter Sky Österreich wandte sich mit einem Schreiben an Kunden, um diesen mitzuteilen, dass sich die monatliche Gebühr fortan um EUR 1,-- bis EUR 4,-- erhöhen werde. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich eine Verbandsklage gegen Sky Österreich und bekam vor dem Oberlandesgericht Wien Recht. Diese einseitige Preiserhöhung wurde vom OLG Wien als unzulässig beurteilt.

In einem standardisierten Schreiben, das die Sky Österreich Fernsehen GmbH an etwa ein Drittel der Kunden übermittelte, wurden im Wege einer Preisanpassung Erhöhungsbeiträge, die zwischen EUR 1,-- und EUR 4,-- lagen, vorgeschrieben.

In einem Schreiben heißt es:

"Was sind zwei Euro im Vergleich dazu, alle Spiele Ihres Vereins und internationalen Spitzensport exklusiv und live mitzuerleben - in immer höherer Qualität und umrahmt von der besten Vor- und Nachberichterstattung im österreichischen Fernsehen?

Was sind zwei Euro im Vergleich dazu, dass wir unser Angebot durch viele neue HD-Sender wie etwa Sky Sport News HD ständig erweitern und Ihnen Inhalte darüber hinaus nicht nur auf dem Fernseher, sondern mit Sky Go auch über Notebook, iPhone und iPad zur Verfügung stellen?

Was sind zwei Euro im Vergleich mit dem besseren Fernsehen von Sky?
Eigentlich nicht viel.

Wir hoffen, dass Sie dies genauso sehen und der Anpassung Ihres Vertrags zum 1. Dezember 2013 Einverständnis entgegenbringen. Ihr regulärer monatlicher Beitrag erhöht sich dann um zwei Euro."

Das OLG Wien sah diese Mitteilung als eine Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an, die neben die ursprünglich vereinbarten treten und sie in einem Punkt abändern sollten, und unterzog diese Mitteilung einer AGB-Prüfung.

Die Sky Österreich Fernsehen GmbH unterliegt dem Telekommunikationsgesetz (TKG 2003).

§ 25 Abs 3 TKG idF BGBl. I Nr. 102/2011 sieht vor, dass der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen dem Kunden mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in schriftlicher Form mitzuteilen ist. Gleichzeitig ist der Kunde auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Darauf hat Sky seine Kunden jedoch nicht hingewiesen und somit gegen § 25 TKG verstoßen.

Da die Mitteilung keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen, ist die vom VKI beanstandete Klausel laut OLG Wien intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam.

Weitere Verstöße der Mitteilung gegen das Konsumentenschutzgesetz (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sowie § 6 Abs 2 Z 4 KSchG) überprüfte das OLG Wien aufgrund der zuvor bejahten Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG nicht näher.

Zudem liegt durch diese Vorgangsweise ein Verstoß gegen gesetzliche Gebote und Verbote, der im Zusammenhang mit einer der im Gesetz aufgezählten Gruppen von Geschäften oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln steht, vor und es werden durch den Verstoß die "allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt".

Da die von Sky Österreich vorgenommenen Entgelterhöhungen nicht den Maßgaben des § 25 TKG entsprechen, sind die Entgelterhöhungen aus den oben dargelegten Gründen als intransparent und daher unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen.

Auch wenn § 25 Abs 2 und 3 TKG ein einseitiges Änderungsrecht des Unternehmers festlegen, bleiben, wie dies § 25 Abs 2 TKG ausdrücklich vorsieht, "im Übrigen" die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt. Die Mitteilung einer solchen Änderung nach § 25 Abs 3 TKG hat daher den Anforderungen des § 6 Abs 3 KSchG zu entsprechen. Die von Sky Österreich verschickte Mitteilung entspricht den Anforderungen des § 6 Abs 3 KSchG jedenfalls nicht.

Die ordentliche Revision wurde vom OLG Wien als nicht zulässig erachtet.

Da das Urteil rechtskräftig wurde, ist diese Preiserhöhung unwirksam. Wenn Sky diese Entgelte tatsächlich eingehoben hat, haben alle Betroffenen einen Anspruch auf Rückforderung.

Sofern Sie zu den Betroffenen zählen, die damals ein Schreiben von Sky Österreich erhielten, indem über die einseitige Preiserhöhung informiert wurde, ohne dass gleichzeitig auf Ihr kostenloses Kündigungsrecht bis zum Inkrafttreten der Änderung des Vertrages hingewiesen wurde, können Sie die zu viel bezahlten Beiträge von Sky zurückfordern und zudem eine entsprechende Senkung der in Zukunft fällig werdenden monatlichen Beiträge fordern.

Unten haben wir für Sie einen Musterbrief für die Rückforderung zum Download bereit gestellt.


OLG Wien 09.03.2016, 1 R 181/15t
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien


Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

VKI: Gesetzwidrige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN

VKI: Gesetzwidrige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DAZN Limited (DAZN), mit Sitz in London, wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt. DAZN ist ein führender Anbieter von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen.

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Klausel zur Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke „Bob“ unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen einer Klausel in den Entgeltbestimmungen des Tarifs minibob geklagt. Dort wurde festgelegt, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI, dass eine solche Verrechnungsklausel unzulässig ist. Es blieb vollkommen unklar, wie eine Session definiert sein soll.

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang