In einem standardisierten Schreiben, das die Sky Österreich Fernsehen GmbH an etwa ein Drittel der Kunden übermittelte, wurden im Wege einer Preisanpassung Erhöhungsbeiträge, die zwischen EUR 1,-- und EUR 4,-- lagen, vorgeschrieben.
In einem Schreiben heißt es:
"Was sind zwei Euro im Vergleich dazu, alle Spiele Ihres Vereins und internationalen Spitzensport exklusiv und live mitzuerleben - in immer höherer Qualität und umrahmt von der besten Vor- und Nachberichterstattung im österreichischen Fernsehen?
Was sind zwei Euro im Vergleich dazu, dass wir unser Angebot durch viele neue HD-Sender wie etwa Sky Sport News HD ständig erweitern und Ihnen Inhalte darüber hinaus nicht nur auf dem Fernseher, sondern mit Sky Go auch über Notebook, iPhone und iPad zur Verfügung stellen?
Was sind zwei Euro im Vergleich mit dem besseren Fernsehen von Sky?
Eigentlich nicht viel.
Wir hoffen, dass Sie dies genauso sehen und der Anpassung Ihres Vertrags zum 1. Dezember 2013 Einverständnis entgegenbringen. Ihr regulärer monatlicher Beitrag erhöht sich dann um zwei Euro."
Das OLG Wien sah diese Mitteilung als eine Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an, die neben die ursprünglich vereinbarten treten und sie in einem Punkt abändern sollten, und unterzog diese Mitteilung einer AGB-Prüfung.
Die Sky Österreich Fernsehen GmbH unterliegt dem Telekommunikationsgesetz (TKG 2003).
§ 25 Abs 3 TKG idF BGBl. I Nr. 102/2011 sieht vor, dass der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen dem Kunden mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in schriftlicher Form mitzuteilen ist. Gleichzeitig ist der Kunde auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Darauf hat Sky seine Kunden jedoch nicht hingewiesen und somit gegen § 25 TKG verstoßen.
Da die Mitteilung keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen, ist die vom VKI beanstandete Klausel laut OLG Wien intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam.
Weitere Verstöße der Mitteilung gegen das Konsumentenschutzgesetz (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sowie § 6 Abs 2 Z 4 KSchG) überprüfte das OLG Wien aufgrund der zuvor bejahten Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG nicht näher.
Zudem liegt durch diese Vorgangsweise ein Verstoß gegen gesetzliche Gebote und Verbote, der im Zusammenhang mit einer der im Gesetz aufgezählten Gruppen von Geschäften oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln steht, vor und es werden durch den Verstoß die "allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt".
Da die von Sky Österreich vorgenommenen Entgelterhöhungen nicht den Maßgaben des § 25 TKG entsprechen, sind die Entgelterhöhungen aus den oben dargelegten Gründen als intransparent und daher unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen.
Auch wenn § 25 Abs 2 und 3 TKG ein einseitiges Änderungsrecht des Unternehmers festlegen, bleiben, wie dies § 25 Abs 2 TKG ausdrücklich vorsieht, "im Übrigen" die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt. Die Mitteilung einer solchen Änderung nach § 25 Abs 3 TKG hat daher den Anforderungen des § 6 Abs 3 KSchG zu entsprechen. Die von Sky Österreich verschickte Mitteilung entspricht den Anforderungen des § 6 Abs 3 KSchG jedenfalls nicht.
Die ordentliche Revision wurde vom OLG Wien als nicht zulässig erachtet.
Da das Urteil rechtskräftig wurde, ist diese Preiserhöhung unwirksam. Wenn Sky diese Entgelte tatsächlich eingehoben hat, haben alle Betroffenen einen Anspruch auf Rückforderung.
Sofern Sie zu den Betroffenen zählen, die damals ein Schreiben von Sky Österreich erhielten, indem über die einseitige Preiserhöhung informiert wurde, ohne dass gleichzeitig auf Ihr kostenloses Kündigungsrecht bis zum Inkrafttreten der Änderung des Vertrages hingewiesen wurde, können Sie die zu viel bezahlten Beiträge von Sky zurückfordern und zudem eine entsprechende Senkung der in Zukunft fällig werdenden monatlichen Beiträge fordern.
Unten haben wir für Sie einen Musterbrief für die Rückforderung zum Download bereit gestellt.
OLG Wien 09.03.2016, 1 R 181/15t
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien