Das HG Wien beurteilte jene Klausel, die mitunter vorsieht, dass gesammelte oder zugekaufte Bonusmeilen nach 20 Monaten verfallen, wenn sie in diesem Zeitraum nicht einlöst werden, und sofern keine Leistungen der KLM Royal Dutch Airlines oder ihrer Partner in Anspruch genommen oder andere "qualifizierte Aktivitäten" erbracht werden, für unzulässig: Die Klausel sei intranparent, nachteilig und überraschend und führe zu einer gröblichen Benachteiligung des Kunden.
Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gab der Berufung der Fluggesellschaft nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, wonach die beanstandete Klausel wegen gröblicher Benachteiligung und Intransparenz nichtig sei; mit dem Ausspruch des HG Wien, wonach die Klausel zudem auch nachteilig und überraschend sei und daher auch ein Verstoß gegen § 864a ABGB vorliege, befasste sich das Berufungsgericht nicht weiter.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 13.05.2016).
OLG Wien 21.04.2016, 4 R 211/15a
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien