Der Verein für Konsumenteninformation hat - im Auftrag des Sozialministeriums - das Reisebüro Elumbus GmbH wegen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln geklagt. In seinem dritten Teilurteil in diesem Verfahren erklärt das Handelsgericht Wien weitere Klauseln des Reisebüros Elumbus GmbH für unzulässig:
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rücktritt ist der Eingang der Stornierung bei Elumbus Reisen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten.
Gemäß den Tarifbedingungen der Fluggesellschaften und zur Gewährleistung der Ticketausstellung zu den gebuchten Konditionen, muss die Zahlung und im Falle von Zahlung per Überweisung, der Nachweis hierüber unverzüglich nach Buchung erfolgen. Der Nachweis muss per Fax oder E-Mail mit einem ordentlichen Beleg (bankseitig abgezeichnet per Computer, Online-Banking-Bestätigung, Kontoauszug) erfolgen.
Elumbus Reisen behält sich vor, nicht fristgerechte bezahlte Flüge und alle anderen nicht fristgerecht bezahlten touristischen Leistungen zu stornieren und damit verbundene Entgelte an den Kunden weiterzuleiten.
Des Weiteren behält sich Elumbus vor, standardisierte Sicherheitskontrollen durchzuführen, um Kreditkarten- oder Kontomissbrauch entgegenzuwirken. Sie können daher per E-Mail dazu aufgefordert werden, Elumbus eine Kopie des Ausweises des Kreditkarten-bzw. Kontoinhabers und eine Kopie der Kreditkarte per Fax oder Mail zu senden, bevor E-Tickets ausgestellt werden. Kommen Sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, behält sich Elumbus vor, die von Ihnen gebuchten touristischen Produkte und Dienstleistungen zu stornieren und damit verbundene Kosten an Sie weiterzuleiten.
Bitte tätigen Sie eine Überweisung über den Zahlbetrag auf das angegebene Konto und senden Sie uns einen Beleg Ihrer Überweisung (ggf. abweichend vom oben genannten Datum) bis zum 10.09.2013 18.00 Uhr per Email oder Fax zu.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass der Tarif seitens der Airline teurer werden kann, wenn das Geld nicht fristgerecht bei uns eingeht und Sie sich nicht mit uns in Verbindung setzen. In diesem Fall müssen Sie die Preisdifferenz zahlen.
Sollten Sie vom Flug zurücktreten wollen, müssen wir Ihnen leider zur Deckung der uns entstandenen Kosten Stornogebühren in Rechnung stellen.
Die Unzulässigkeit der Klauseln wurde darin gesehen, dass für Konsumenten unklar wäre, was unter den üblichen Geschäftszeiten zu verstehen sei (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG); gleiches gelte für die Normierung von Stornogebühren, deren Höhe unklar bleibe. Auch müssten Konsumenten nicht mit einer Verpflichtung rechnen, nach erfolgter Bezahlung einen zusätzlichen Zahlungsnachweis zu erbringen und dass ein nicht rechtzeitiger Zahlungseingang automatisch zu einer Preiserhöhung führe (Verstoß gegen § 864a ABGB). Unüblich und gröblich benachteiligend sei auch eine Verpflichtung des Kunden, Ausweis- oder Kreditkartenkopien nach Vertragsabschluss zu übermitteln (Verstoß gegen § 864a und § 879 Abs 3 ABGB).
Elumbus GmbH hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, wie auch gegen das zuletzt ergangene Teilurteil des HG Wien vom 6.11.2015, mit dem 8 weitere Klauseln für unzulässig erklärt wurden.
Das Oberlandesgericht Wien wird über die beiden Berufungen entscheiden. Die Urteile sind nicht rechtskräftig (Stand 27.06.2016).
Unangefochten blieb die Entscheidung des HG Wien vom 06.11.2015 (zweites Teilurteil) hingegen hinsichtlich der erklärten Unzulässigkeit folgender Klausel:
Alle Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Entstehung.
Das zweite Teilurteil ist in diesem Umfang rechtskräftig.
Rechtskräftig ist auch bereits das erste Teilurteil dieses Verfahrens vom 13.06.2014, mit dem folgende Klausel für unzulässig erklärt wurde:
Sie sind verpflichtet, die ihnen zugegangene(n) Buchungsbestätigung/Rechnung/Reiseunterlagen unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und umgehend nach Kenntnis Elumbus Reisen gegebenenfalls auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen.
HG Wien 12.05.2016, 11 Cg 32/14i-24
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien