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Urteil: OLG Wien bestätigt: Elumbus GmbH verwendet unzulässige Klauseln

Der Verein für Konsumenteninformation hat - im Auftrag des Sozialministeriums - das Reisebüro Elumbus GmbH wegen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln geklagt. In drei Teilurteilen ist das HG Wien der Ansicht des VKI gefolgt und hat die angefochtenen Klauseln für unzuklässig erklärt. Das Oberlandesgericht Wien hat die Entscheidung des HG Wien vom 06.11.2015 (zweites Teilurteil) nun bestätigt.

Mit seiner Entscheidung vom 06.11.2015 erklärte das Handelsgericht Wien weitere Klauseln des deutschen Reisebüros für unzulässig. Das Oberlandesgericht Wien gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Elumbus GmbH nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des HG Wien:

Elumbus Reisen ist nicht zur Prüfung der Angaben der Reiseveranstalter bzw. sonstigen Anbieter verpflichtet und haftet gegenüber einem Teilnehmer/Reisenden nicht für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der von dessen möglichen Vertragspartnern gemachten Angaben.

Elumbus Reisen wird dem Buchenden nach besten Wissen und Gewissen Auskünfte geben, haftet allerdings weder für die Richtigkeit noch für Vollständigkeit der seitens der Fluggesellschaften gemachten Angaben.

Die beiden Klauseln erfassen auch den Fall, dass das Reisebüro Kenntnis von unrichtigen Informationen hat, die es erteilt, und auch in diesem Fall eine Haftung nicht bestehen solle; die Klausel birgt daher einen unzulässigen generellen Haftungsausschluss zugunsten des Reisebüros (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG).

Elumbus Reisen behält sich vor, etwaige Rückbelastungsentgelte bei Kreditkartenzahlung oder Lastschrift Retouren an Sie weiter zu berechnen.

Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, da den Kunden unabhängig von einem Verschulden an der Rückbelastung eine Zahlungspflicht treffen solle; sie ist auch gröblich benachteiligend (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB).

Im Rahmen unserer gesetzlichen Informationspflicht erteilen wir Ihnen zu diesen Fragen auf Anfrage gewissenhaft Auskunft, können jedoch keine Gewähr dafür übernehmen.

Die Klausel ist gröblich benachteiligend (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB), da sie eine Haftung des Reisebüros auch für den Fall ausschließen will, dass Falschauskünfte auch auf eigenen Sorgfaltswidrigkeiten beruhen.

Elumbus Reisen haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden.

Da der Umfang der Klausel unklar bleibt, und sie auch den Fall erfasst, dass zwar ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der jedoch zu einem untypischen Schaden führt, ist die Klausel intransparent (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG).

Die Haftung von Elumbus Reisen ist bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Einzelfall beschränkt auf den Höchstbetrag für die gebuchte Leistung, aus welcher der Anspruch resultiert.

Da die Klausel auch bei einer Verletzung vertraglicher Hauptpflichten des Reisebüros zum Tragen kommt und eine sachliche Rechtfertigung für diesen weitgehenden Haftungsausschluss nicht ersichtlich ist, ist die Klausel gröblich benachteiligend (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB).

Höhere Gewalt, die ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen von Elumbus Reisen hindert, entbindet Elumbus Reisen bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung.

Da die Klausel offen lässt, was mit den Vertragspflichten des Kunden geschieht, wenn das Reisebüro von seiner Leistungspflicht befreit sein soll, ist die Klausel intransparent (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG).

Dem Reisebüro steht es nun noch frei, den Obersten Gerichtshof anzurufen. Das OLG Wien hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 05.07.2016).

HG Wien 06.11.2015, 11 Cg 32/14i-19
OLG Wien 21.06.2016, 4 R 5/16h
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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