Das Amtsgericht Leipzig wird über die Insolvenzanträge entscheiden.
Die Auswirkungen für KonsumentInnen sind derzeit noch nicht absehbar:
Als Reiseveranstalter muss Urlaubstours GmbH für Pauschalreisen sogenannte Sicherungsscheine ausstellen: Kundengelder sind daher abgesichert und müssen, wenn die Reise infolge einer Insolvenz nicht mehr angetreten werden kann, zurückerstattet werden. Eigenen Angaben zufolge würden keine weiteren Pauschalreisen mehr verkauft werden und stünde der Durchführung bereits gebuchter Pauschalreisen kein Hindernis entgegen. Der Homepage des Unternehmens lässt sich ein entsprechender Hinweis jedoch nicht entnehmen.
U-Deals GmbH betreibt diverse Plattformen, nebst der oben genannten etwa auch
www.kurz-mal-weg-deals.de
www.dailydeal-travel.de
www.reisen-deals.de
www.hotelreservierung-deals.de
www.holidaytest-deals.de
www.travel24-deals.de etc.
Sofern auch U-Deals GmbH als Reiseveranstalter von Pauschalreisen auftritt, müssen Kundengelder gesichert sein. Bei Leistungen, die U-Deals GmbH lediglich vermittelt hat, ist Vertragspartner und Leistungserbringer ein anderes Unternehmen: Kundengelder, die der Vermittler für den Veranstalter vereinnahmt hat, müssen an den Veranstalter weitergeleitet werden. Dass Zahlungen an den Vermittler für KundInnen grundsätzlich schuldbefreiend sind,wenn sich der Veranstalter eines Vermittlers bedient, hat der OGH in der Entscheidung vom 26.07.2016 zu 8 Ob 49/14k klargestellt. Dennoch ist es ratsam, den Veranstalter zu kontaktieren.
Auch wenn ein Flug über Vermittlung der Unister Travel Betriebs GmbH gebucht wurde, müssen vom Vermittler vereinnahmte Gelder an den Leistungserbringer weitergeleitet werden. Auch hier sollte vorsichtshalber die Fluglinie kontaktiert werden.
Fraglich bleibt, wie jene Verträge zu beurteilen sind, die den sogenannen Graumarkt betreffen: Darunter ist der Verkauf von Leistungen (wie etwa Flügen) zu verstehen, die als Kontingente angekauft und an KonsumentenInnen weiterverkauft werden. Wie das Unternehmen in diesen Fällen zu betrachten ist und wer diesfalls Vertragspartner der KonsumentInnen ist, wird der VKI prüfen.
Kundengelder für Einzelleistungen, die ein insolventes Unternehmen "veranstaltet", sind - anders als Pauschalreisen - nicht gesichert.Gleiches gilt für Reisegutscheine, die insbesondere von der U-Deals GmbH verkauft wurden. Ein sich in Insolvenz befindliches Unternehmen darf auch keine Gutscheine einlösen. Wenn das insolvente Unternehmen den Gutscheinerlös noch nicht an den eigentlichen Leistungserbringer weitergeleitet hat, werden Gutscheine daher nicht angenommen.
Rückforderungsansprüche könnten dann allenfalls nur in einem allfälligen Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Ob es zu einem solchen kommt, bleibt abzuwarten.
Bei Fragen können Sie sich an das Beratungszentrum des VKI bzw. an das Europäische Verbraucherzentrum wenden.