er Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag der AK Oberösterreich eine Verbandsklage gegen A1 und bekam vor dem Handelsgericht Wien Recht.
A1 verwendete im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern folgende Klausel, die das HG Wien für unzulässig erklärt hat:
"SIM-Pauschale EUR (...)
Bei Bereitstellung der SIM-Karte jährlich im Voraus. Eine aliquote Rückerstattung bei Vertragsbeendigung ist nicht möglich."
Das HG Wien beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend und daher nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB, da die Klausel dem Verbraucher jede aliquote (= anteilige) Rückerstattung der Kosten für die SIM-Pauschale im Falle einer Vertragsbeendigung verwehrt, wofür keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist.
Gemäß den vertraglichen Bestimmungen fällt die SIM-Pauschale jährlich im Voraus an. Kündigt nun etwa ein Verbraucher den Vertrag (unterjährig), kann er nach dieser für unzulässig erklärten Klausel die in der SIM-Pauschale inkludierten Leistungen nicht mehr nutzen, muss aber das Entgelt dafür weiter zahlen. Die nicht vorgesehene aliquote Rückerstattung ermöglicht A1 es also, wie der VKI laut HG Wien zutreffend aufzeigt, Entgelte ohne Gegenleistung zu erhalten, wofür keine sachliche Rechtfertigung zu ersehen ist.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
A1 muss die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln unterlassen. Zudem darf sich A1 auf die oben genannte Klausel oder sinngleiche Klauseln nicht mehr berufen.
A1 ist verpflichtet, den KonsumentInnen im Falle einer unterjährigen Vertragsbeendigung jenen Anteil an der SIM-Pauschale zurückzuzahlen, der über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinausgeht.
HG Wien 05.07.2016, 39 Cg 60/15i
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien