Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Sozialministeriums - das Reisebüro Elumbus GmbH wegen gesetz- und sittenwidriger Klauseln geklagt. Das Handelsgericht Wien hat in 3 nacheinander ergangenen Teilurteilen über die insgesamt 16 inkriminierten Klauseln abgesprochen und diese allesamt für unzulässig erklärt; zuletzt sprach das Gericht über die unten genannten Klauseln mit Urteil vom 12.05.2016 (11 Cg 32/14i-24) ab. Dagegen hat Elumbus GmbH Berufung erhoben. Das zur Entscheidung berufene OLG Wien gab dem Rechtsmittel nicht Folge und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz:
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rücktritt ist der Eingang der Stornierung bei Elumbus Reisen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Indem die Klausel auf "übliche Geschäftszeiten" abstelle, bleibe einem Verbraucher verborgen, wann seine Erklärung wirksam werde. Die Klausel ist intransparent und stehe auch in Widerspruch zu der auf der Webseite des Unternehmens behaupteten 24h Erreichbarkeit (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG).
Gemäß den Tarifbedingungen der Fluggesellschaften und zur Gewährleistung der Ticketausstellung zu den gebuchten Konditionen, muss die Zahlung und im Falle von Zahlung per Überweisung, der Nachweis hierüber unverzüglich nach Buchung erfolgen. Der Nachweis muss per Fax oder E-Mail mit einem ordentlichen Beleg (bankseitig abgezeichnet per Computer, Online-Banking-Bestätigung, Kontoauszug) erfolgen. Da KundInnen nicht mit einer Verpflichtung rechnen müssen, unmittelbar nach erfolgter Zahlung einen entsprechenden Zahlungsnachweis zu erbringen, ist die Klausel überraschend; nachteilig sei sie jedenfalls aus dem Grund, als die Vorschrift für KundInnen, die weder über Faxgerät noch Scanner verfügen, nur schwer einhaltbar wäre (Verstoß gegen § 864a ABGB).
Elumbus Reisen behält sich vor, nicht fristgerecht bezahlte Flüge und alle anderen nicht fristgerecht bezahlten touristischen Leistungen zu stornieren und damit verbundene Entgelte an den Kunden weiterzuleiten. Auch wenn KundInnen am Zahlungsverzug kein Verschulden trifft, sollen sie nach dem Wortlaut der Klausel zahlungs- und damit schadenersatzpflichtig werden, weshalb die Klausel gröblich benachteiligend sei (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB).
Des Weiteren behält sich Elumbus vor, standardisierte Sicherheitskontrollen durchzuführen, um Kreditkarten- oder Kontomissbrauch entgegenzuwirken. Sie können daher per E-Mail dazu aufgefordert werden, Elumbus eine Kopie des Ausweises des Kreditkarten-bzw. Kontoinhabers und eine Kopie der Kreditkarte per Fax oder Mail zu senden, bevor E-Tickets ausgestellt werden. Kommen Sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, behält sich Elumbus vor, die von Ihnen gebuchten touristischen Produkte und Dienstleistungen zu stornieren und damit verbundene Kosten an Sie weiterzuleiten. Auch mit dieser Klausel würden der Elumbus GmbH Rechte eingeräumt werden, deren Ausübung in ihrem Belieben stehe und wodurch sie ohne jede Einschränkung Zahlungspflichten zu Lasten ihrer KundInnen festlegen könne (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB).
Bitte tätigen Sie eine Überweisung über den Zahlbetrag auf das angegebene Konto und senden Sie uns einen Beleg Ihrer Überweisung (ggf. abweichend vom oben genannten Datum) bis zum 10.09.2013 18.00 Uhr per Email oder Fax zu. Da erst die nachfolgende Klausel Aufschluss über maßgebliche Rechtsfolgen gebe, ist die Klausel bereits aus diesem Grund intransparent (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG). Die Unzulässigkeit der vorliegenden Klausel ergebe sich - wie auch jene der nachfolgenden Klausel - zudem daraus, dass sie eine Entgelterhöhung vorsieht, ohne auf die zwingenden Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG abzustellen.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass der Tarif seitens der Airline teurer werden kann, wenn das Geld nicht fristgerecht bei uns eingeht und Sie sich nicht mit uns in Verbindung setzen. In diesem Fall müssen Sie die Preisdifferenz zahlen. Die Klausel verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Sollten Sie vom Flug zurücktreten wollen, müssen wir Ihnen leider zur Deckung der uns entstandenen Kosten Stornogebühren in Rechnung stellen. Die Normierung von Stornogebühren, die nicht einmal ansatzweise präzisiert werden, sei mit dem Transparenzgebot nicht vereinbar (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 09.08.2016). Es bleibt anzuwarten, ob Elumbus GmbH Revision einlegt und die Sache zur Entscheidung vor den OGH kommt.
OLG Wien 27.07.2016, 4 R 82/16g
HG Wien 12.05.2016, 11 Cg 32/14i-24
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien