Medienberichten zufolge wüten auf dem portugiesischen Festland (als am stärksten betroffen gilt der Norden des Landes) und auf der im atlantischen Ozean liegenden Insel Madeira unzählige Waldbrände, die bereits erste Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert haben. Auf Madeira wurde der Notstand ausgerufen.
Von bereits gebuchten und unmittelbar anzutretenden Urlaubsreisen in betroffene Regionen kann aus Sicht des VKI ein kostenloser Vertragsrücktritt wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" erklärt werden.
In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof folgende Grundsätze entwickelt:
- Ein kostenloses Rücktrittsrecht (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage) besteht, wenn die Gefahr - auch im Lichte seriöser Medienberichte - so hoch erscheint, dass ein durchschnittlicher Reisender die Reise nicht antreten würde.
- Eine offizielle "Reisewarnung" des Außenministeriums ist ein klares Indiz für eine solche Gefahr und rechtfertigt den kostenlosen Reiserücktritt jedenfalls.
- Der Umkehrschluss (Kein Reiserücktritt wenn keine Reisewarnung vorliegt) wurde aber vom OGH ausdrücklich verneint. Es reicht aus, wenn diese Gefahr im Lichte seriöser Medienberichte als gegeben erscheint - auch ohne Reisewarnung kann man dann kostenlos zurücktreten.
- Der OGH verlangt, dass Reisende, deren Abreise noch weiter in der Zukunft liegt, zunächst abwarten, wie sich die Sicherheitslage entwickelt.
- Auch billigt der OGH dem Reiseveranstalter zu, dass er einem Wunsch nach kostenlosem Rücktritt ein Angebot auf eine zumutbare (und kostenlose) Umbuchung entgegenhält. Gibt es nicht gute Gründe, die Umbuchung abzulehnen (schriftlich dokumentieren!), dann muss man diese akzeptieren, andernfalls Stornogebühren zu bezahlen sind.
Damit ein kostenloses Rücktrittsrecht vom Reisevertrag besteht, wird jedenfalls eine gewisse Nähe zu den gefährdeten Regionen gegeben sein müssen. So sprach etwa das Handelsgericht Wien in seiner Entscheidung im Jahr 2008 aus, dass ein Waldbrand mit einer Entfernung von 60 km noch kein kostenloses Rücktrittsrecht begründe.