Die BAWAG P.S.K verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Klauseln, die das HG Wien unter anderem aus den folgenden Gründen für unzulässig erklärt hat:
Die Mahnkosten sollen nach den für unzulässig erklärten Klauseln ohne Rücksicht darauf zustehen, ob der Konsument den konkreten Zahlungsverzug verschuldet hat, ob der Beklagten die entsprechenden Schäden auch tatsächlich bzw. in Höhe der geforderten Mahnkosten erwachsen sind, und ob die Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen zweckentsprechend und die dafür geforderten Kosten notwendig waren. Die Klauseln widersprechen daher den gesetzlichen Vorgaben.
Zudem werden unzulässigerweise pauschale Beträge von EUR 22,-- bis EUR 55,-- in Rechnung gestellt werden, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum mehrfache Mahnungen zu immer höheren Kosten führen. Die BAWAG P.S.K. stellt auch ihre tatsächlichen Kosten hier nicht nachvollziehbar dar.
Das HG Wien führte zudem aus, dass die BAWAG P.S.K auch nicht darstellt, wie die Verzugszinssätze abgerechnet werden, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese durch Kapitalisierung den gesetzlich erlaubten Höchstsatz von 5% p.a. zusätzlich zum vereinbarten Sollzinssatz überschreiten. Da die BAWAG P.S.K den Verzugszinssatz in Höhe 5,0% p.a. im vollen Umfang ausnützt, führt jede Kapitalisierung oder sonstige Kumulierung mit anderen Entgelten für Verzugsfolgen zu einem Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. (Stand: 15.3.2017)
HG Wien 8.8.2016, 43 Cg 8/16y
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien