KLM behielt sich das Recht vor, gesammelte wie zugekaufte Bonusmeilen zu streichen, wenn vom Fluggast innerhalb von 20 Monaten "keine die Gültigkeit verlängernde qualifizierte Aktivität erbracht" wird.
Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zulässig, bedarf aber einer sachlichen Rechtfertigung. Je kürzer die Verfallsfrist ist, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Diese Rechtsprechung ist auch hier maßgeblich. Die hier vorgesehene Verkürzung auf 20 Monate ist gröblich benachteiligend. Außerdem ist die Klausel und - intransparent, da unklar sei, welche Aktivitäten zu einer Verlängerung der Geltungsdauer führen könnten und auf welche Bedingungen in diesem Zusammenhang abzustellen sei.
Der OGH hat die Revision der KLM zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Wem die Einlösung von Bonusmeilen durch KLM versagt wurde, kann unter Berufung auf die nunmehr rechtskräftige Entscheidung des HG Wien die Einlösung angeblich bereits verjährter Bonusmeilen verlangen.
OGH 27.09.2016 6 Ob 139/16h
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien