Zum Inhalt

Wer ist Verkäufer bei Verbrauchsgüterkauf?

Dem EuGH wurde ein Fall vorgelegt, in dem es darum ging, ob auf einen Kaufvertrag, bei dem der Verbraucher nicht wusste, dass sein Gegenüber (ein Unternehmer) gar nicht der Vertragspartner war, sondern nur Vermittler, und dass der eigentliche Verkäufer eine Privatperson war, die Verbrauchsgüter-Richtlinie anwendbar ist.

Zwischen 2 Privaten kommt die Verbrauchsgüter-Richtlinie, die dem österreichischen Gewährleistungsrecht in der aktuellen Fassung zu Grunde liegt, nicht zur Anwendung. Die Regelungen der Verbrauchsgüter-Richtlinie sind unabdingbar, können also nicht durch Vertragsvereinbarung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Das gleiche gilt für die österreichischen Regelungen der Gewährleistung bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.

Laut EuGH kommt auch auf einen Fall, bei dem der Vermittler, der für Rechnung einer Privatperson handelt, ein Gewerbetreibende ist und der Käufer ein Verbraucher die Verbrauchsgüter-Richtlinie zur Anwendung, wenn der Vermittler dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist. Dies hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.


EuGH 9.11.2016, C-149/15 (Wathelet)

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang