Die klagende Konsumentin kaufte im April 2012 bei der beklagten Werkstatt einen Gebrauchtwagen. Im Juli 2012 hatte das Fahrzeug eine Panne und wurde von der Klägerin zur Reparatur in die beklagte Werkstatt gebracht (Motorschaden). Als die Klägerin das reparierte Fahrzeug abholen wollte, wurde ihr eine Reparaturrechnung über 2 000 Euro vorgelegt. Sie verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, dass diese Kosten von der Beklagten als Verkäuferin des Fahrzeugs zu tragen seien. Bei dieser Gelegenheit wurde der Klägerin mitgeteilt, dass das Fahrzeug niemals der Werkstatt gehört habe und diese es nicht auf eigene Rechnung, sondern auf Rechnung einer Privatperson verkauft habe. Die beklagte Werkstatt sei lediglich als Vermittlerin aufgetreten. Die Klägerin verlangte die Auflösung des Kaufvertrages.
Der EuGH hatte hier zu prüfen, ob der Verbraucher unter solchen Umständen durch die Verbrauchsgüter-RL (1999/44/EG) dahin gehend geschützt wird, dass der Vermittler als Verkäufer im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann.
Nach der RL ist der Verkäufer bei Vertragswidrigkeit zur Nachbesserung oder Ersetzung verpflichtet. Die RL grenzt also den Kreis der Personen ein, gegen die der Verbraucher vorgehen kann, um seine Rechte aus der Richtlinie geltend zu machen. Demnach ist es unerlässlich, dass der Verbraucher von der Identität des Verkäufers und insbesondere von seiner Eigenschaft als Privatperson oder Gewerbetreibender Kenntnis erlangt, um von dem Schutz, den ihm die RL gewährt, profitieren zu können. Wenn also unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls ein Gewerbetreibender als Vermittler für eine Privatperson handelt, würde die fehlende Kenntnis des Verbrauchers von der Eigenschaft, in der der Gewerbetreibende beim Verkauf handelt, ihm seine durch die RL garantierten, unabdingbaren Rechte nehmen. Damit im Rahmen der RL ein wirksamer Verbraucherschutz gewährleistet ist, muss der Verbraucher davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Eigentümer eine Privatperson ist.
In einer Konstellation wie der des Ausgangsrechtsstreits, in der der Verbraucher angesichts der Verkaufsmodalitäten leicht irregeführt werden kann, ist ihm ein verstärkter Schutz zu gewähren. Die Haftung des Verkäufers nach der RL muss daher einem Vermittler auferlegt werden können, der mit seinem Auftreten gegenüber dem Verbraucher die Gefahr eines Irrtums erzeugt, indem er ihm den Eindruck vermittelt, dass er Eigentümer der Kaufsache sei.
Der Begriff "Verkäufer" iSd Art 1 Abs 2 lit c Verbrauchsgüter-RL erfasst auch einen als Vermittler auf Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden, der dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist. Dies hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hierbei können ua das Ausmaß der Beteiligung und die Intensität der Bemühungen, die der Vermittler beim Verkauf aufgewendet hat, die Umstände, unter denen das Verbrauchsgut dem Verbraucher präsentiert wurde, sowie das Verhalten des Verbrauchers relevant sein, um festzustellen, ob dieser hätte verstehen können, dass der Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelte.
Diese Auslegung hängt nicht davon ab, ob der Vermittler für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, da die zwischen dem nicht gewerblichen Eigentümer und dem Vermittler vertraglich geregelte Vergütung grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich der RL fällt.
EuGH 9.11.2016, C-149/15 (Wathelet)