KonsumentInnen, die eine befristete Mitgliedschaft auf 6, 12 oder 24 Monate bei Parship (PE Digital GmbH) abgeschlossen haben, werden bereits bei Vertragsabschluss im Kleindruck informiert, dass es zu einer automatischen Vertragsverlängerung um je ein weiteres Jahr komme, wenn nicht rechtzeitig, nämlich bis spätestens 12 Wochen vor Ablauf der Mitgliedschaftsdauer, gekündigt werde. Zu einer Vertragsverlängerung um je ein weiteres Jahr soll es dabei unabhängig davon kommen, welche Laufzeit die ursprüngliche Mitgliedschaft hatte; auch ein zuvor gewährter Preisrabatt wird bei der Vertragsverlängerung nicht berücksichtigt.
Zwei Wochen vor Ende der Kündigungsfrist versendet Parship noch folgende Benachrichigung per E-Mail, die einen weiterführenden Link enthält:
++ Nachricht zu Ihrem Profil ++
Sehr geehrtes Parship-Mitglied,
wir freuen uns, dass Sie sich für den Service von PARSHIP entschieden haben und hoffen, dass Sie bislang zufrieden waren und bereits interessante Kontakte geknüpft haben.
Neuigkeiten zu Ihrer Mitgliedschaft stehen Ihnen jetzt zur Verfügung. Klicken Sie einfach auf den folgenden Link:
http://sbv.parhsip.at/profile/Cancallation/termtime
Folgt man diesem Link, gelangt man zunächst zur Parship-Startseite. Erst nach dem Einloggen kann die eigentliche Information zum drohenden Ablauf der Kündigungsfrist und der automatischen Vertragsverlängerung mangels rechtzeitiger Kündigung eingesehen werden.
Beim VKI gingen zahlreiche Beschwerden Betroffener ein, die dieses E-Mail unter all den anderen Benachrichtigungen von Parship schlicht übersehen haben. Das wundert nicht, weil die Nachricht weder im Betreff noch im Text erkennen lässt, dass KonsumentInnnen handeln müssen, wenn sie eine Vertragsverlängerung verhindern wollen.
Nach Ansicht des VKI ist diese E-Mail-Benachrichtigung nicht geeignet, hinreichend deutlich über den drohenden Ablauf der Kündigungsfrist und die automatischeVertragsverlägerung zu informieren, weil ein entsprechender Hinweis nicht versteckt sein darf und er daher den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nicht entspricht.
Darüber hinaus handelt es sich auch um eine irreführende und aggressive Geschäftspraktik im Sinne der §§ 1a und 2 UWG, weil KundInnen zum einen über die Notwendigkeit, den Vertrag zu kündigen, getäuscht werden, und zum anderen VerbraucherInnen an der Ausübung ihres Vertragbeendigungsrechts gehindert werden.
Das Handelsgericht Wien gab dem VKI in erster Instanz Recht: Parship muss dafür sorgen, dass der Hinweis über die automatische Vertragsverlängerung auch tatsächlich gelesen wird; das könne nur mittels einer aussagekräftigen Betreffzeile und einer unmissverständlichen Information im Text der E-Mail bewirkt werden.
Die bisher gewählte Vorgehensweise entspreche diesen Kriterien nicht.
Parship wurde daher zur Unterlassung verpflichtet.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand 22.11.2016).
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HG Wien 16.11.2016, 43 Cg 32/16b
Klagsvertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien